Oktober 1991 bei dem Arbeitsgericht Eberswalde eine Klage ein, mit der sie die Feststellung begehrte, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Nach Anhörung der Parteien erklärte sich das Arbeitsgericht Eberswalde für unzuständig und verwies die Sache an das Kreisgericht Prenz-lau. Das Kreisgericht Prenzlau erklärte sich ebenfalls für unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Kreisgericht Neuruppin, Landwirtschaftsgericht. Auch dieses Gericht erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache mit Beschluß vom 10. Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist das Arbeitsgericht Eberswalde als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht zu bestimmen. Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeitsverhältnis zu einer ehemaligen LPG, die in eine Genossenschaft umgewandelt worden ist, sind keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 65 LwAnpG (vgl. 443), macht aus der vorliegenden Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis bezieht, keine Streitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Eine etwa eingetretene Bindungswirkung der Verweisung durch das Arbeitsgericht Eberswalde gemäß § 17a Abs. 2 GVG ist nur für das Gericht eingetreten, an das verwiesen worden ist. Sie hindert den Bundesgerichtshof nicht, das für die Entscheidung der Sache nach zuständige Gericht gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.
BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 284/93 BESCHLUSS vom 11. Mai 1993 in der Sache der Frau Dorothea F^H|f S| Istraße 1, M< - vertreten durch: Klägerin, Rechtsanwalt PI gegen die Agrargenossenschaft "U< ihren Vorstand, G( >" e.G., vertreten durch Beklagte, I, Bi - vertreten durch: Rechtsanwalt Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Greiner beschlossen: Das Arbeitsgericht Eberswalde wird als das örtlich und sachlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: I. Die Klägerin reichte am 25. Oktober 1991 bei dem Arbeitsgericht Eberswalde eine Klage ein, mit der sie die Feststellung begehrte, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. September 1991 aufgehoben worden sei. Nach Anhörung der Parteien erklärte sich das Arbeitsgericht Eberswalde für unzuständig und verwies die Sache an das Kreisgericht Prenz-lau. Das Kreisgericht Prenzlau erklärte sich ebenfalls für unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Kreisgericht Neuruppin, Landwirtschaftsgericht. Auch dieses Gericht erklärte sich für unzuständig und verwies die Sache mit Beschluß vom 10. Februar 1992 an das Arbeitsgericht Eberswalde zurück, das die Übernahme des Verfahrens ablehnte und die Akten an das Kreisgericht Neurup- 3 pin, Landwirtschaftsgericht, zurücksandte. Letzteres hat daraufhin die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Die Vorlage ist zulässig. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts berufen (vgl. BGHZ 17, 168; 44, 14) . Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist das Arbeitsgericht Eberswalde als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht zu bestimmen. Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeitsverhältnis zu einer ehemaligen LPG, die in eine Genossenschaft umgewandelt worden ist, sind keine Rechtsstreitigkeiten im Sinne von § 65 LwAnpG (vgl. BGH, Beschl. v. 21.01.1993 - BLw 45/92; BGH, Beschl. v. 30.04.1992 - BLw 5/92, BGHR LwAnpG § 65 - Rechtsstreitigkeit 1 m.w.N.; Hagen, Agrarrecht 1992, 181, 185). Es handelt sich insoweit nicht um eine Streitigkeit "aus” dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz im Sinne des § 65 LwAnpG. Ob die Klägerin gleichzeitig Genossenschaftsmitglied ist und das Arbeitsverhältnis genossenschaftsrechtlich beeinflußt ist oder war (vgl. §§ 29 ff. LPG-Gesetz v. 02.07.1982, GBl. S. 443), macht aus der vorliegenden Rechtsstreitigkeit, die sich nur auf das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis bezieht, keine Streitigkeit aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Eine etwa eingetretene Bindungswirkung der Verweisung durch das Arbeitsgericht Eberswalde gemäß § 17a Abs. 2 GVG ist nur für das Gericht eingetreten, an das verwiesen worden ist. Sie hindert den Bundesgerichtshof nicht, das für die Entscheidung der Sache nach zuständige Gericht gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zu bestimmen. Rogge Maltzahn