Über diesen Teil des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 9. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die durch § 17 a Abs.4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit auch bei einem schwerwiegen- den Rechtsfehler es grundsätzlich ausschließt, die Begründungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtsweges zu durchbrechen (Sen.Beschl. Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei einer gesetzwidrigen Verweisung (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. Die durch § 17 a Abs.4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grundsätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie als objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). gesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg für den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits unzulässig ist und die Sache an das vorlegende Amtsgericht verwiesen hat, ist der Zuständigkeitsstreit entschieden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 256/07 vom 25. September 2007 in dem Gerichtsbestimmungsverfahren -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Gröning beschlossen: Zuständig ist das Amtsgericht Eschweiler. Gründe: 1 I. Die Parteien streiten über das Entgelt für Arbeiten, die der Kläger für den Beklagten erbracht hat. Einerseits ging es um den Lohn für die Tätigkeit des Klägers als Diskjockey. Über diesen Teil des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 9. November 2006 entschieden (GA 48). Darüber hinaus geht es um diverse Renovierungsarbeiten, die der Kläger vor der Neueröffnung der Diskothek des Beklagten erbracht hat. Diesen Teil der Klage nebst Prozesskostenhilfegesuch hat das Arbeitsgericht an das Amtsgericht Eschweiler verwiesen (GA 49, 55). Das Amtsgericht hat die Übernahme abgelehnt, sich für unzuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt (GA 64). Rechtsmittel haben die Parteien nicht eingelegt. 2 II. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit auch bei einem schwerwiegen- den Rechtsfehler es grundsätzlich ausschließt, die Begründungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtsweges zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003 -XARZ 138/03, NJW 2003, 2990 m.w.N.). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei einer gesetzwidrigen Verweisung (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 -XARZ24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v. 8.7.2003, aaO). Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil das Arbeitsgericht - wie das Amtsgericht meint - einer offenkundigen Fehlbeurteilung unterlegen und sein Verweisungsbeschluss deshalb willkürlich sei. Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grundsätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003 -XARZ 138/03, NJW 2003, 2990; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 -XARZ 363/03, NJW-RR 2004, 587). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 -XARZ266/01, NJW-RR 2002, 713; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 -9AV 1.94, DVBI. 1995, 572), etwa wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie als objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat BGHZ 85, 116, 118 f. - Auflaufbremse; BFH, Beschl. v. -4- 23.4.1991 -VII B 221/90, RPfl 1992, 82; Sen.Beschl. v. 9.4.2002, aaO). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. 3 Da das Arbeitsgericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig aus- gesprochen hat, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg für den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits unzulässig ist und die Sache an das vorlegende Amtsgericht verwiesen hat, ist der Zuständigkeitsstreit entschieden. Scharen Keukenschrijver Mühlens Asendorf Gröning Vorinstanz: AG Eschweiler, Entscheidung vom 14.08.2007 - 26 C 26/07 -