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BGH · X ARZ 205/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 205/06

Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Das Oberlandesgericht hat auch die weitere Beschwerde des Betroffenen verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (erneute) weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO). 4 Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

Zitierte Normen: § 14 FGG
BetroffeneProzesskostenhilfeOberlandesgerichtZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ARZ 205/06
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2006 in der Unterbringungssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	I. Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen nach den
 Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht verworfen. Das Oberlandesgericht hat auch die weitere Beschwerde des Betroffenen verworfen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (erneute) weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
2	Mit	dem	vor	Erlass	der	oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim Bun-
desgerichtshof eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhilfe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO".
-3-
3	II. Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO).
4	Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen könnten bei dem Oberlandesgericht Bremen nur dann vorliegen, wenn sämtliche Richter dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Ausübung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall.
Melullis	Scharen	Mühlens
 Meier-Beck
 Kirchhoff