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BGH · X ARZ 204/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 204/06

Das Amtsgericht hat die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO). Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

Zitierte Normen: § 14 FGG
BetroffeneProzesskostenhilfeOberlandesgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ARZ 204/06
BESCHLUSS
vom 3. Juli 2006 in der Unterbringungssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	I.	Das Amtsgericht hat die vorläufige Unterbringung des Betroffenen
 nach den Vorschriften des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten angeordnet. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige weitere Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
2	Mit dem vor Erlass der oberlandesgerichtlichen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangenen Antrag begehrt der Betroffene Prozesskostenhilfe für "den Antrag auf Verlegung der Zuständigkeit an ein anderes Oberlandesgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO".
3	II.	Der Antrag ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung
 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 14 FGG, § 114 Satz 1 ZPO).
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch das im Rechtszug zunächst höhere ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG und § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur möglich, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzungen könnten bei dem Oberlandesgericht Bremen nur dann vorliegen, wenn sämtliche Richter dieses Gerichts in der vorliegenden Sache an der Ausübung des Richteramtes gehindert wären. Das ist nicht der Fall.
Melullis	Scharen	Mühlens
 Meier-Beck
 Kirchhoff