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BGH · X ARZ 196/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 196/14

Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm beschlossen: Die Erinnerung des Klägers und Antragstellers gegen die Kostenansätze vom 1. Meier-Beck Gröning Schuster Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanz:

HoffmannKober-DehmMeier-BeckKlägerRechtsbeschwerdeGKG-KV

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 196/14
vom 8. September 2014 in der Sache
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann und die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers und Antragstellers gegen die Kostenansätze vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 wird zurückgewiesen.
Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde ist die Festgebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu dem Gerichtskostengesetz (GKG-KV), für die Zurückweisung der Anhörungsrüge die Festgebühr nach Nr. 1700 GKG-KV entstanden.
Die Selbständigkeit der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde steht im Erinnerungsverfahren nicht zur Überprüfung und beruht im Übrigen darauf, dass der Kläger eine Mehrzahl unterschiedlicher Rechtsmittelbegehren in einer Rechtsmittelschrift verbunden hat, von denen der Senat seiner Zuständigkeit entsprechend diejenigen beschieden hat, die die Frage einer Gerichtsstandsbestimmung betrafen.
Meier-Beck	Gröning	Schuster
 Hoffmann
Kober-Dehm
 Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 12.03.2014 - 22 SchH 46/13 EntV -