ZPO § 20 Der besondere Gerichtsstand des § 20 ZPO wird auch durch länger andauernde Haft begründet. zugestellt wurde; als Gericht, vor dem das streitige Verfahren durchzuführen sei, hat sie das Amtsgericht B. Auf Antrag der Klägerin hat sich das Amtsgericht B. nach Gewährung rechtlichen Gehörs für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. v. 23.11.1988 - IVb ARZ 42/88, BGHR ZPO § 606 Abs. 2 Satz 2 - Untersuchungshaft 1 m.N.; zuletzt BGH, Beschl. Aus den Akten ergibt sich, daß die Haft über längere Zeit, nämlich über weit mehr als ein Jahr, andauerte (Bl. 4, 45); daß der Beklagte nach Übergang in das streitige Verfahren in eine andere Anstalt verlegt wurde, konnte sich auf die so begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts B. Zwischen dem nach § 20 ZPO begründeten besonderen Gerichtsstand und anderen in Betracht kommenden Gerichtsständen stand der Klägerin ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu. Dieses hat sie durch die Bezeichnung des für das Streitverfahren zuständigen Gerichts in ihrem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides verbindlich und unwiderruflich ausgeübt (Sen.Beschl.
/! Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j a ZPO § 20 Der besondere Gerichtsstand des § 20 ZPO wird auch durch länger andauernde Haft begründet. - X ARZ 1283/96 - AG Butzbach AG Berlin- Charlottenburg BGH, Beschl. v. 21. Januar 1997 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 1283/96 vom 21. Januar 1997 in der Sache GmbH & Co. KG, Straße, ge- setzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Verwaltungsgesellschaft mbH, ebenda, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst ebenda, Klägerin, Beklagter 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Broß, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrij ver beschlossen: Das Amtsgericht in Butzbach wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als angeblichen Übernehmer der R. S. KG Lieferbeton in HlBe:i-nen Zahlungsanspruch geltend, der sich im wesentlichen auf Warenlieferungen stützt. Sie hat zunächst einen Mahnbescheid beantragt, der dem Beklagten unter der angegebenen Anschrift in der JVA B. zugestellt wurde; als Gericht, vor dem das streitige Verfahren durchzuführen sei, hat sie das Amtsgericht B. angegeben. Das Amtsgericht B. hat darauf hingewiesen, daß der Eintritt in eine Strafanstalt keinen Wechsel des Wohnsitzes bewirke und der Beklagte deshalb in 3 B. keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Auf Antrag der Klägerin hat sich das Amtsgericht B. nach Gewährung rechtlichen Gehörs für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Zuständig ist das Amtsgericht B.. Das Amtsgericht B. hat übersehen, daß sich seine Zuständigkeit aus § 20 ZPO ergibt. Dieser besondere Gerichtsstand greift dann ein, wenn sich jemand an einem Ort unter Verhältnissen aufhält, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen; hierzu rechnet jedenfalls auch die länger andauernde Haft (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.1988 - IVb ARZ 42/88, BGHR ZPO § 606 Abs. 2 Satz 2 - Untersuchungshaft 1 m.N.; zuletzt BGH, Beschl. v. 02.10.1996 - XII ARZ 11/96, jeweils zu § 606 Abs. 2 ZPO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 20 Rdn. 5; MünchKomm/Patzina, ZPO, § 20 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 20 Rdn. 2; Stein/ Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 20 Rdn. 5; Thomas/ Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 20 Rdn. 1; Wieczorek/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 20 Rdn. 4; AK-ZPO/Röhl, ZPO, § 20 Rdn. 2). Aus den Akten ergibt sich, daß die Haft über längere Zeit, nämlich über weit mehr als ein Jahr, andauerte (Bl. 4, 45); daß der Beklagte nach Übergang in das streitige Verfahren in eine andere Anstalt verlegt wurde, konnte sich auf die so begründete Zuständigkeit des Amtsgerichts B. nicht mehr auswirken. 7 Zwischen dem nach § 20 ZPO begründeten besonderen Gerichtsstand und anderen in Betracht kommenden Gerichtsständen stand der Klägerin ein Wahlrecht nach § 35 ZPO zu. Dieses hat sie durch die Bezeichnung des für das Streitverfahren zuständigen Gerichts in ihrem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides verbindlich und unwiderruflich ausgeübt (Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Damit waren die Zuständigkeit des Amtsgerichts B. geklärt und eine Verweisung an ein anderes Amtsgericht nicht mehr zulässig. Rogge Broß Melullis Scharen Keukenschrij ver