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BGH · X ARZ 122/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 122/12

5 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 36 Abs. 2 und 3 ZPO grundsätzlich nicht be- Es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. ist nur möglich, wenn alle Richter des an sich zuständigen Gerichts an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert sind. Rechtlich verhindert ist ein Richter, wenn er kraft Gesetzes, insbesondere nach § 41 ZPO, von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder wenn er erfolgreich gemäß § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. 7 Dass der Antragsteller die Richter des Berufungsgerichts wegen Befangenheit abgelehnt hat, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Dies ist nicht geschehen und angesichts des Umstandes, dass eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich ist (BGH, Beschluss vom 4.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
BundesgerichtshofsARZBefangenheitLandgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 122/12
vom 19. März 2012 in der Sache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster
 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe:
1	I. Der Antragsteller nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt.
2	Der Antragsteller macht geltend, das Landgericht habe - wie dies schon in allen früheren Beschwerdeverfahren geschehen sei - entscheidungserhebliches Vorbringen und Beweisanträge übergangen und möglicherweise eine vorsätzliche Rechtsbeugung begangen. Es sei damit zu rechnen, dass die schweren Rechtsfehler von den Richtern des Berufungsgerichts - die der Antragsteller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe - weiterhin gedeckt würden.
3	Der Antragsteller begehrt, ein anderes Oberlandesgericht mit der Durchführung und Entscheidung des Berufungsverfahrens zu betrauen.
4	II. Der Antrag bleibt erfolglos.
5	Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 36 Abs. 2 und 3 ZPO grundsätzlich nicht be-
-3-
gründet ist - in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein Oberlandesgericht ist. Es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
6	Eine	Bestimmung	des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
ist nur möglich, wenn alle Richter des an sich zuständigen Gerichts an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert sind. Rechtlich verhindert ist ein Richter, wenn er kraft Gesetzes, insbesondere nach § 41 ZPO, von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen oder wenn er erfolgreich gemäß § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden ist. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall gegeben.
7	Dass der Antragsteller die Richter des Berufungsgerichts wegen Befangenheit abgelehnt hat, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Erforderlich wäre, dass seinen Ablehnungsgesuchen gegen alle Richter des Berufungsgerichts stattgegeben wird. Dies ist nicht geschehen und angesichts des Umstandes, dass eine pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts grundsätzlich rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789), auch nicht zu erwarten.
8	III. Eine persönliche Anhörung - die der Antragsteller ausdrücklich bean-
tragt - ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen und im vorliegenden Verfahren nach Auffassung des Senats nicht erforderlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck
 Gröning
Bacher
 Hoffmann
Schuster