Hat das für das Mahnverfahren zuständige Gericht den Rechtsstreit an das Prozeßgericht abgegeben, so ist dieses für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids zuständig, wenn gegen den Mahnbescheid schriftlich Widerspruch eingelegt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Einlegung des Widerspruchs sich bei nachträglicher Prüfung als unwirksam erweist, wenn das Mahngericht nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer wirksamen Einlegung des Widerspruchs ausgehen durfte. Das Amtsgericht Osnabrück hat sich deshalb auf den Standpunkt gestellt, es sei nunmehr ein Vollstreckungsbescheid zu erlassen, wofür jedoch das Amtsgericht Hagen als Mahngericht zuständig sei, da die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlägen. Das Amtsgericht Hagen wiederum hält sich für unzuständig, weil der Rechtsstreit bereits an das Prozeßgericht abgegeben worden sei und nunmehr dieses gemäß § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO den Vollstreckungsbescheid zu erlassen habe. Da der Rechtsstreit bereits an das im Mahnbescheid angegebene Prozeßgericht abgegeben worden war, ist dieses Gericht gemäß § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO grundsätzlich für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids zuständig. Ob dies auch dann gilt, wenn eindeutig erkennbar überhaupt kein Widerspruch eingelegt wurde und die Abgabe damit objektiv unter offensichtlichem Verstoß gegen § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt ist (so wohl Thomas/Putzo, ZPO, 20. Jedenfalls dann, wenn das Mahngericht nach dem äußeren Erscheinungsbild von einem wirksamen Widerspruch ausgehen durfte und deshalb den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Prozeßgericht abgegeben hat, tritt die Ist dies der Fall, kann es den Rechtsstreit gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das im Mahnbescheid bezeichne-te Prozeßgericht abgeben, das dadurch gemäß § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids zuständig wird; es kommt nicht darauf an, ob die Einlegung des Widerspruchs sich bei nachträglicher Prüfung als unwirksam erweist, wenn das Mahngericht nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer wirksamen Einlegung des Widerspruchs ausgehen durfte.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 1104/97 vom 8. Oktober 1997 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 699 Abs. 1 Satz 3 Hat das für das Mahnverfahren zuständige Gericht den Rechtsstreit an das Prozeßgericht abgegeben, so ist dieses für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids zuständig, wenn gegen den Mahnbescheid schriftlich Widerspruch eingelegt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Einlegung des Widerspruchs sich bei nachträglicher Prüfung als unwirksam erweist, wenn das Mahngericht nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer wirksamen Einlegung des Widerspruchs ausgehen durfte. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1997 - X ARZ 1104/97 2 3 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen beschlossen: Das Amtsgericht in Osnabrück wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: I. Das Amtsgericht Hagen - Mahngericht - erließ am 19. März 1997 einen Mahnbescheid über 434,09 DM gegen Frau C. M. / B. in 0. , der am 21. März 1997 zugestellt wurde. Am 2. April 1997 wurde beim Amtsgericht Hagen auf einem Formblatt "Widerspruch" gegen den genau bezeichneten Mahnbescheid eingelegt. Das Formblatt enthält das handschriftlich eingefügte Datum 25. März 1997, den Ausstellungsort Osnabrück und eine unleserliche Unterschrift. Daraufhin gab das Amtsgericht Hagen den Rechtsstreit an das im Falle des Widerspruchs im Mahnbescheid als Prozeßgericht angegebene Amtsgericht Osna- brück ab. Dort stellte sich heraus, daß der Widerspruch nicht von der Antragsgegnerin, sondern von Herrn G. unterschrieben worden ist, dessen Bevollmächtigung nicht auf-klärbar war. Das Amtsgericht Osnabrück hat sich deshalb auf den Standpunkt gestellt, es sei nunmehr ein Vollstreckungsbescheid zu erlassen, wofür jedoch das Amtsgericht Hagen als Mahngericht zuständig sei, da die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlägen. Das Amtsgericht Hagen wiederum hält sich für unzuständig, weil der Rechtsstreit bereits an das Prozeßgericht abgegeben worden sei und nunmehr dieses gemäß § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO den Vollstreckungsbescheid zu erlassen habe. II. Das Amtsgericht Osnabrück ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen. Da der Rechtsstreit bereits an das im Mahnbescheid angegebene Prozeßgericht abgegeben worden war, ist dieses Gericht gemäß § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO grundsätzlich für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids zuständig. Ob dies auch dann gilt, wenn eindeutig erkennbar überhaupt kein Widerspruch eingelegt wurde und die Abgabe damit objektiv unter offensichtlichem Verstoß gegen § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt ist (so wohl Thomas/Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 699 Rdn. 13; vgl. ferner OLG München NJW-RR 1989, 128 = MDR 1988, 871 u. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 699 Rdn. 11), ist vorliegend nicht zu entscheiden. Jedenfalls dann, wenn das Mahngericht nach dem äußeren Erscheinungsbild von einem wirksamen Widerspruch ausgehen durfte und deshalb den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Prozeßgericht abgegeben hat, tritt die 5 Zuständigkeitsverschiebung nach § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein. Das Mahngericht darf seine Prüfung formal darauf beschränken, ob nach dem äußeren Erscheinungsbild ein wirksamer Widerspruch vorliegt. Ist dies der Fall, kann es den Rechtsstreit gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das im Mahnbescheid bezeichne-te Prozeßgericht abgeben, das dadurch gemäß § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO auch für den Erlaß des Vollstreckungsbescheids zuständig wird; es kommt nicht darauf an, ob die Einlegung des Widerspruchs sich bei nachträglicher Prüfung als unwirksam erweist, wenn das Mahngericht nach dem äußeren Erscheinungsbild von einer wirksamen Einlegung des Widerspruchs ausgehen durfte. Broß Scharen Rogge Jestaedt Maltzahn