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BGH · X ARZ 110/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 110/91

Der Kläger hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hilfsweise nur für den Fall beantragt, daß das Landgericht seine Zuständigkeit verneinen sollte; damit war ersichtlich eine umfassende Zuständigkeitsprüfung gemeint. Das Landgericht hat jedoch nur eine Zuständigkeit nach § 26 ZPO geprüft und verneint. Eine Zuständigkeit nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach dem hier naheliegenden § 29 b ZPO hat das Landgericht offensichtlich nicht geprüft (vgl.

Zitierte Normen: § 26 ZPO
umfassendZuständigkeit17LandgerichtZPOKlägerSacheBruchhausen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ARZ 110/91
BESCHLUSS
in der Sache
 Architekt Dipl.-Ing. Wilfried SflHHH' Straße	RiHBU'Syfl,
 Kläger,
vertreten durch:
Rechtsanwalt
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
 beschlossen:
Die Sache wird zur umfassenden Zuständigkeitsprüfung an das Landgericht zurückgegeben.
Gründe :
Der Kläger hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hilfsweise nur für den Fall beantragt, daß das Landgericht seine Zuständigkeit verneinen sollte; damit war ersichtlich eine umfassende Zuständigkeitsprüfung gemeint. Das Landgericht hat jedoch nur eine Zuständigkeit nach § 26 ZPO geprüft und verneint. Eine Zuständigkeit nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach dem hier naheliegenden § 29 b ZPO hat das Landgericht offensichtlich nicht geprüft (vgl.
 auch Zoller, ZPO, 17. Aufl., Rdn. 5 - unter c) aa) - zu § 29 b.). Das wird es vor einer etwaigen erneuten Vorlage nachzuholen haben.
Bruchhausen
 Rogge