Der Kläger hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hilfsweise nur für den Fall beantragt, daß das Landgericht seine Zuständigkeit verneinen sollte; damit war ersichtlich eine umfassende Zuständigkeitsprüfung gemeint. Das Landgericht hat jedoch nur eine Zuständigkeit nach § 26 ZPO geprüft und verneint. Eine Zuständigkeit nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach dem hier naheliegenden § 29 b ZPO hat das Landgericht offensichtlich nicht geprüft (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 110/91 BESCHLUSS in der Sache Architekt Dipl.-Ing. Wilfried SflHHH' Straße RiHBU'Syfl, Kläger, vertreten durch: Rechtsanwalt 2 <£3 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 3 63 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. •50. 51. 52. 53. 54. 55. 56. 57. 58. 59. 60. 61. 62. 63. 64. 4 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis beschlossen: Die Sache wird zur umfassenden Zuständigkeitsprüfung an das Landgericht zurückgegeben. Gründe : Der Kläger hat eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hilfsweise nur für den Fall beantragt, daß das Landgericht seine Zuständigkeit verneinen sollte; damit war ersichtlich eine umfassende Zuständigkeitsprüfung gemeint. Das Landgericht hat jedoch nur eine Zuständigkeit nach § 26 ZPO geprüft und verneint. Eine Zuständigkeit nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach dem hier naheliegenden § 29 b ZPO hat das Landgericht offensichtlich nicht geprüft (vgl. auch Zoller, ZPO, 17. Aufl., Rdn. 5 - unter c) aa) - zu § 29 b.). Das wird es vor einer etwaigen erneuten Vorlage nachzuholen haben. Bruchhausen Rogge