Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. gab das Amtsgericht Hünfeld die Sache an das Amtsgericht Hagen ab, das sich ebenfalls nicht für zuständig hält und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Amtsgericht Hünfeld ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen. Eine Zuständigkeit nach § 703 d Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Antragsgegner vor der Antragstellung auf Erlaß des Mahnbescheids ins Ausland verzogen war. Das Amtsgericht Hünfeld ist damit nach dem Vortrag der Antragstellerin für das Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständig, denn die AG hat ihren Sitz in fUMH Ob der streitige Darlehensbetrag über eine Bankfiliale in Nordrhein-Westfalen abgewickelt wurde, ist insoweit ohne Belang. Es bewendet bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Hünfeld, es sei denn, daß positiv festgestellt ist, daß der Antragsgegner schon vor dem Eingang des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ins Ausland verzogen war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 1099/95 vom 5. Dezember 1995 in der Sache AG Filiale K den Vorstand Klaus Frhr. v. R Abteilung für private Kunden, gesetzlich vertreten durch Dr. Axel Antragstellerin, gegen Erik Gl^straße derzeitiger Wohnsitz: Rue Du CflBB ■, BfllHB (Belgien) , Antragsgegner 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Das Amtsgericht in Hünfeld wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Mahnbescheids beim Amtsgericht Hünfeld beantragt. Dieser Mahnbescheid wurde vom Amtsgericht Hünfeld am 29. März 1995 erlassen, konnte aber nicht zugestellt werden. Die Zustellungsurkunde enthält den Vermerk: "Empfänger unbekannt verzo- gust 1995 die neue ausländische Anschrift des Antragsgegners Gründe: gen." Die C Ibank AG teilte daraufhin unter dem 10. Au in der Rue Du C 9 in '/Belgien mit. Daraufhin 3 gab das Amtsgericht Hünfeld die Sache an das Amtsgericht Hagen ab, das sich ebenfalls nicht für zuständig hält und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Das Amtsgericht Hünfeld ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen. Eine Zuständigkeit nach § 703 d Abs. 2 ZPO kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Antragsgegner vor der Antragstellung auf Erlaß des Mahnbescheids ins Ausland verzogen war. Der Vortrag im Mahnbescheidsantrag ist jedoch, daß der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt im Inland, nämlich in seinen Wohnsitz hatte. Das Amtsgericht Hünfeld ist damit nach dem Vortrag der Antragstellerin für das Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuständig, denn die AG hat ihren Sitz in fUMH Ob der streitige Darlehensbetrag über eine Bankfiliale in Nordrhein-Westfalen abgewickelt wurde, ist insoweit ohne Belang. Es bewendet bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Hünfeld, es sei denn, daß positiv festgestellt ist, daß der Antragsgegner schon vor dem Eingang des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ins Ausland verzogen war. Rogge Jestaedt Maltzahn Melullis Greiner