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BGH · X ARZ 1070/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ARZ 1070/95

in dem Verfahren über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma B! November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Rogge Greiner

Zitierte Normen: § 261 ZPO
RoggeARZGreiner28Stgerichtsgebührenfrei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 1070/95
vom 28. November 1995
in dem Verfahren über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der
 Firma B!
Bagger-Tiefbau-Abbruchbetrieb, Inhaber SVHfti Zum Wäldchen 1, St. zur Zeit wohnhaft: Gutheimstraße 67, K
Schuldner,
 Verfahrensbeteiligt:
Konrad-Martin-Platz 3,
Gläubiger,
 vertreten durch:
Rechtsanwalt
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Das Amtsgericht in St. Wendel wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§-36 Nr. 6, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach dfer ’ Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rogge	Greiner