Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Nach § 36 Nr. 6 ZPO, der hier allein als Grundlage für das Begehren der Antragsteller in Betracht kommt, wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Für einen solchen Kompetenzkonflikt ist in dem Verfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, Hö 3 C 5027/94, ein Anhaltspunkt Daß das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, und ein anderes Gericht sich in dieser Sache gleichermaßen für unzuständig erklärt haben, ist durch die Antragsteller nicht dargelegt worden. Die in dieser Entscheidung zu dem Ausdruck gelangte Rechtsauffassung ist allein mit den gegen diese gegebenen ordentlichen Rechtsmitteln anzugreifen; im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO ist für eine solche Überprüfung kein Raum.
BUNDESGERICHTSHOF X ARZ 1006/93 BESCHLUSS vom 14. Februar 1995 in der Sache 1. 2. Friedrich Irmgard S Istraße 0, traße A* H Antragsteller, gegen WS Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Istraße W§, Ni Antragsgegnerin 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in dem Verfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main Abteilung Höchst (Hö 3 C 5027/94) wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 5.000,— DM festgesetzt. Gründe: Nach § 36 Nr. 6 ZPO, der hier allein als Grundlage für das Begehren der Antragsteller in Betracht kommt, wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht das zuständige Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Für einen solchen Kompetenzkonflikt ist in dem Verfahren des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, Hö 3 C 5027/94, ein Anhaltspunkt 3 nicht ersichtlich. Daß das Amtsgericht Frankfurt am Main, Abteilung Höchst, und ein anderes Gericht sich in dieser Sache gleichermaßen für unzuständig erklärt haben, ist durch die Antragsteller nicht dargelegt worden. Aus der von ihnen vorgelegten Entscheidung dieses Gerichts in dieser Sache ergibt sich vielmehr, daß das Gericht seine Zuständigkeit verneint und die Klage deshalb abgewiesen hat, weil die Antragsteller von einem Verweisungsantrag an das zuständige Gericht abgesehen hätten. Die in dieser Entscheidung zu dem Ausdruck gelangte Rechtsauffassung ist allein mit den gegen diese gegebenen ordentlichen Rechtsmitteln anzugreifen; im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO ist für eine solche Überprüfung kein Raum. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ZPO, 12 GKG. Rogge Jestaedt Maltzahn Melullis Greiner