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BGH · XI ZR 9/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 9/92

BGB § 372 Eine Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung ist nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, sondern auch dann zulässig, wenn sie auf einer entsprechenden Vereinbarung beruht. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage voneinander die Zustimmung zur Auszahlung eines von den Eheleuten G: beim Amtsgericht Coburg hinterlegten Betra- Darüber hinaus macht die Klägerin 9.025,55 DM nebst Zinsen als Verzugsschaden mit der Begründung geltend, die Beklagte habe den hinterlegten Betrag nicht rechtzeitig freigegeben. einbarung" für ein Bauvorhaben getroffen, das von Gesellschaften der B -Gruppe durchgeführt werden sollte. te Wechsel über insgesamt 200.000 DM bei der Klägerin ein, die diesen Gesellschaften den Diskonterlös gutschrieb. Nachdem Bauleistungen für die Eheleute G nicht erbracht worden waren, gaben diese ihr Bauvorhaben auf und verkauften das Grundstück an die Stadt Coburg zurück. Die Klägerin verpflichtete sich darin, daß sie gegen die Eheleute G nur in Höhe der tatsächlich von der B - ter Einschaltung der Klägerin eine Einigung erzielt, daß die Eheleute G nur den Betrag von 56.705 DM, den die Baukasse für sie als Kaufpreis an die Stadt Coburg gezahlt hatte, schuldeten und daß sie wegen bestehender Zweifel über die Person des Gläubigers diesen Betrag hinterlegen sollten. Die Klägerin beansprucht den hinterlegten Betrag, da ihr - wie sie meint - gegen die Eheleute G: wegen Dis- Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, daß der hinterlegte Betrag ihr zustehe, weil sie für die Eheleute G: den Kaufpreis an die Stadt Coburg veraus- Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Keiner der Parteien stehe gegen die andere ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages zu, weil die Hinterlegungsvoraussetzungen des § 372 BGB nicht Vorgelegen hätten, so daß die Rechtsfolgen der Hinterlegung nach §§ 378, 379 BGB nicht hätten eintreten können. b) Die HinterlegungsvorausSetzungen des § 372 BGB brauchen jedoch nicht vorzuliegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vereinbarung über die Hinterlegung getroffen wurde. Durch die vereinbarte Hinterlegung gilt die Verpflichtung der Eheleute G: gegenüber den Parteien als erfüllt, und es ist nunmehr deren Sache, sich miteinander darüber auseinanderzusetzen, wem der hinterlegte Betrag zusteht. § 378 Rdn. 3), so ist kein Grund ersichtlich, es den Gläubigern zu verwehren, von vornherein eine Hinterlegung zu akzeptieren, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 372 BGB nicht vorliegen. In dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den Eheleuten G vor dem Landgericht Coburg anhängig gewesenen Rechtsstreit ist unstreitig Einigkeit aller Beteiligten darüber erzielt worden, daß der Betrag von 56.705 DM hinterlegt werden sollte. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Eheleute G mit der Hinterlegung ihre Verpflichtungen erfüllt haben.

Zitierte Normen: § 28 WG § 372 BGB § 286 ZPO § 372 BGB
betragenBGBHinterlegungBerufungsgerichtParteihinterlegenCoburgKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a
BGHZ:_____________nein
BGB § 372
Eine Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung ist nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, sondern auch dann zulässig, wenn sie auf einer entsprechenden Vereinbarung beruht.
BGH, Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 9/92 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
XI ZR 9/92	BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS-URTEIL Verkündet am: 29. September 1992 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1992 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol,
 Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien verlangen mit Klage und Widerklage voneinander die Zustimmung zur Auszahlung eines von den Eheleuten G:	beim	Amtsgericht	Coburg	hinterlegten Betra-
ges. Darüber hinaus macht die Klägerin 9.025,55 DM nebst Zinsen als Verzugsschaden mit der Begründung geltend, die Beklagte habe den hinterlegten Betrag nicht rechtzeitig freigegeben. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die "Baukasse
 GmbH" (im folgenden: Baukasse) hatte mit den Eheleuten G:	am	11. Oktober 1984 eine "Finanzierungsver-
einbarung" für ein Bauvorhaben getroffen, das von Gesellschaften der B	-Gruppe	durchgeführt	werden	sollte.	In
 der schriftlichen Vereinbarung heißt es u.a.: "Hiermit wird vereinbart, daß für das vom B	C	durchzuführende
 Bauvorhaben keine Zwischenzahlungen geleistet werden müssen. Der Gesamtbetrag in Höhe von 340.000 DM wird deshalb von der Baukasse	bis	8.	April	1985	gestundet.
Die Stundung wird sichergestellt durch Wechselakzept. Die Vereinbarung hat nur Gültigkeit bei Zustandekommen des Bauvorhabens und bei gesicherter Gesamtfinanzierung. Sollte das Bauvorhaben nicht zustande kommen, werden Wechselakzepte sofort zurückgegeben."
Die Eheleute G	kauften	am	5.	November 1984 von
 der Stadt Coburg ein Baugrundstück. Der Kaufpreis von 56.705 DM wurde von der Baukasse für die Eheleute G
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an die Stadt gezahlt. Im November 1984 und Januar 1985 reichten zwei Gesellschaften der B	-Gruppe drei von
 ihnen ausgestellte und von den Eheleuten G	akzeptier-
te Wechsel über insgesamt 200.000 DM bei der Klägerin ein, die diesen Gesellschaften den Diskonterlös gutschrieb. Am 12. April 1985 wurden die drei Wechsel prolongiert und dabei durch einen einzigen von den Eheleuten G	akzep-
tierten Prolongationswechsel ersetzt. Dieser Wechsel wurde von der Klägerin - nach Behauptung der Beklagten abredewidrig - zur Zahlung vorgelegt und ging am 10. Mai 1985 zu Protest. Nachdem Bauleistungen für die Eheleute G nicht erbracht worden waren, gaben diese ihr Bauvorhaben auf und verkauften das Grundstück an die Stadt Coburg zurück. In einem beim Landgericht Coburg anhängig gewesenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. (20 478/85) wurde am 28. April 1986 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der die Geschäftsbeziehungen der Parteien insgesamt regeln und insbesondere die Konten der Baukasse bei der Klägerin ausgleichen sollte.
Die Klägerin verpflichtete sich darin, daß sie gegen die Eheleute G	nur	in Höhe der tatsächlich von der B -
-Gruppe erbrachten Leistungen Vorgehen werde. In einem weiteren Rechtsstreit der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen die Eheleute G	(10	47/87	LG	Coburg)	wurde	un-
ter Einschaltung der Klägerin eine Einigung erzielt, daß die Eheleute G	nur den Betrag von 56.705 DM, den die
 Baukasse für sie als Kaufpreis an die Stadt Coburg gezahlt hatte, schuldeten und daß sie wegen bestehender Zweifel über die Person des Gläubigers diesen Betrag hinterlegen sollten. Die Eheleute G	kamen	dieser	Pflicht	nach;
sie hinterlegten beim Amtsgericht Coburg 56.705 DM zugun-
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sten der Parteien und des Konkursverwalters über das Vermögen der inzwischen in Konkurs gefallenen B	-Gesell-
schaften. Sie machten das Recht zu dem Empfang des hinterlegten Geldes davon abhängig, daß der Empfänger sie "von jeglicher Häftling aus Wechseln oder Grundschulden oder Kaufvertrag" freistellt.
Die Klägerin beansprucht den hinterlegten Betrag, da ihr - wie sie meint - gegen die Eheleute G:	wegen	Dis-
kontierung der Wechsel ein Anspruch aus Art. 28 Abs. 1 WG, hilfsweise Ansprüche aus einem abstrakten Schuldversprechen zustünden. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, daß der hinterlegte Betrag ihr zustehe, weil sie für die Eheleute G:	den	Kaufpreis	an die Stadt Coburg veraus-
lagt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.
' Entscheidungsgründe:
I.
Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zu dem Termin nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 357 ZPO, vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das
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Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
1.	Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Keiner
 der Parteien stehe gegen die andere ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages zu, weil die Hinterlegungsvoraussetzungen des § 372 BGB nicht Vorgelegen hätten, so daß die Rechtsfolgen der Hinterlegung nach §§ 378, 379 BGB nicht hätten eintreten können. Die Parteien stritten nämlich nicht darüber, wer Berechtigter einer bestimmten von den Eheleuten G:	zu	erbringenden	Verbind-
lichkeit sei; sie leiteten vielmehr aus unterschiedlichen Rechtsgründen Ansprüche her.
2.	Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB verneint (vgl. hierzu RGZ 103, 285; BGHZ 92, 374, 386; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, WM 1980, 1385 f.; Urteil vom 14. Februar 1985 - IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038). Das verkennt auch die Revision nicht.
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b) Die HinterlegungsvorausSetzungen des § 372 BGB brauchen jedoch nicht vorzuliegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vereinbarung über die Hinterlegung getroffen wurde. Durch die vereinbarte Hinterlegung gilt die Verpflichtung der Eheleute G:	gegenüber	den	Parteien	als
 erfüllt, und es ist nunmehr deren Sache, sich miteinander darüber auseinanderzusetzen, wem der hinterlegte Betrag zusteht. Das hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt.
aa) Eine Hinterlegung mit schuldbefreiender Wirkung ist nicht nur unter den in § 372 BGB genannten Voraussetzungen zulässig, sondern auch dann, wenn unter den Beteiligten eine entsprechende Vereinbarung zustandegekommen ist. Die Vorschriften der §§ 372 ff. BGB unterliegen, soweit sie materielles Hinterlegungsrecht enthalten, der Vertragsfreiheit und sind mithin abweichenden Parteivereinbarungen zugänglich. Es bestehen jedenfalls keine Bedenken gegen eine Abmachung, einen bestimmten Betrag für mehrere Gläubiger bei Gericht zu hinterlegen, auch wenn diese sich unterschiedlicher Ansprüche gegen den Schuldner berühmen (vgl. RG Recht 1921 Nr. 2777; Soergel/Zeiss BGB 12. Aufl.
§ 372 Rdn. 8; Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 376 Rdn. 6). Wenn - wie aus § 376 Abs. 2 Nr. 2 BGB folgt - bei einer unrechtmäßigen Hinterlegung ein Gläubiger die Hinterlegungswirkungen herbeiführen kann, indem er die Hinterlegung annimmt (vgl. MünchKomm/Heinrichs BGB 2. Aufl. § 378 Rdn. 3), so ist kein Grund ersichtlich, es den Gläubigern zu verwehren, von vornherein eine Hinterlegung zu akzeptieren, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 372 BGB nicht vorliegen.
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bb) Im vorliegenden Fall wurde eine solche Vereinbarung über die Hinterlegung getroffen. In dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und den Eheleuten G vor dem Landgericht Coburg anhängig gewesenen Rechtsstreit ist unstreitig Einigkeit aller Beteiligten darüber erzielt worden, daß der Betrag von 56.705 DM hinterlegt werden sollte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, zwischen allen Beteiligten habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Eheleute G	den streitigen Betrag nur einmal schuldeten
 und daß die Ungewißheit darüber, wer der richtige Gläubiger sei, zwischen der Klägerin und der Beklagten beseitigt werden sollte. Das hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die Eheleute G	mit	der	Hinterlegung	ihre	Verpflichtungen
 erfüllt haben.
Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht zu der Frage, ob der hinterlegte Betrag der Klägerin zusteht, bisher keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zurückzuverweisen.
Schimansky	Dr.	Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder