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BGH · XI ZR 9/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 9/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg am 17. 2 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten in erster Linie Zahlung von rückständigen Darlehensraten und Zinsen, ferner die Feststellung des Bestehens wirksamer Darlehensverträge. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Feststellung, dass wirksame Darlehensverträge nicht bestehen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den Beklagten keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei auch nicht nach §§171 ff. Eine wirksame Vollmacht sei auch nicht in dem vom Beklagten Unterzeichneten Zeichnungsschein enthalten. Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den formularmäßigen Darlehensverträgen im Ergebnis zu Recht entnommen hat, dass sie von der Klägerin allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern abgeschlossen wurden. Die Verträge wurden von der Treuhänderin auch ausdrücklich für die GbR unterzeichnet. Auch der weitere Vertragstext spricht dagegen, dass die Bezeichnung der GbR als "Darlehensnehmer" irrtümlich erfolgt ist und tatsächlich Nach Nr. 7 hat der "Darlehensnehmer" das Fondsobjekt während der Laufzeit des Darlehens zu versichern, was nur der GbR möglich ist. Preisangabeverordnung", die wohl dem Formerfordernis des §4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. Rechnung tragen sollte, bezieht sich auf die gesamte Darlehenssumme von 17.196.300 DM und ist daher für den einzelnen Anleger nicht aussagekräftig. Die in Nr. 6 geregelte Besicherung führt mehrere Sicherheiten auf, die teils von der GbR und teils von den Anlegern zu leisten waren, so dass die Regelung für die Frage, wer Darlehensnehmer sein sollte, unergiebig ist.

Zitierte Normen: § 6 VerbrKrG § 543 ZPO § 6 VerbrKrG
wirksamRechtVerbrKrGeinzelnDarlehensnehmerGbRDarlehensverträgeAnlegerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 9/06
vom 17. April 2007
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Grüneberg
 am 17. April 2007
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen
 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 70.000 €.
Gründe:
I.
1	Die	klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang
 mit dessen Beteiligung an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen H. -	fonds	(im Folgenden: GbR) über
 Ansprüche aus einem Darlehensvertrag.
 
2	Die Klägerin verlangt von dem Beklagten in erster Linie Zahlung
 von rückständigen Darlehensraten und Zinsen, ferner die Feststellung des Bestehens wirksamer Darlehensverträge. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie Feststellung, dass wirksame Darlehensverträge nicht bestehen. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen, die Widerklage hat Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den Beklagten keine Ansprüche aus den Darlehensverträgen zu. Diese seien nicht wirksam zustande gekommen. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei auch nicht nach §§171 ff. BGB aus Rechtsscheinsgesichtspunkten wirksam. Eine wirksame Vollmacht sei auch nicht in dem vom Beklagten Unterzeichneten Zeichnungsschein enthalten. Die Verträge seien zudem nach § 6 Abs. 1, §4 VerbrKrG nichtig. Eine Heilung nach §6 Abs. 2 VerbrKrG scheide aus, da es sich um verbundene Geschäfte handele. Außerdem sei die Klage auch unter dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. November 2005 vertretenen Ansatz unbegründet, nach welchem die GbR, nicht hingegen die Anleger Darlehensnehmer seien. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen.
3	Die	hiergegen	gerichtete	Nichtzulassungsbeschwerde	der	Klägerin
 hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
 
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
4	Die	zu	Recht von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Aus-
führungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob in dem vom Beklagten Unterzeichneten Zeichnungsschein eine wirksame Vollmacht enthalten ist, sowie zur Frage der Heilung eines Formmangels nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG und zu dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG widersprechen zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 25. April 2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff.; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., für BGHZ vorgesehen). Dies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den formularmäßigen Darlehensverträgen im Ergebnis zu Recht entnommen hat, dass sie von der Klägerin allein mit der GbR und nicht mit den einzelnen Anlegern abgeschlossen wurden.
5	Für	die	Klärung der Frage, wer Darlehensnehmer ist, ist im Wege
 der Auslegung der Darlehensverträge in erster Linie der gewählte Wortlaut als der objektiv erklärte Parteiwille maßgebend (st.Rspr.; vgl. nur BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535). Als "Darlehensnehmer" ist im Vertragsrubrum der Verträge jeweils die GbR genannt. Die Verträge wurden von der Treuhänderin auch ausdrücklich für die GbR unterzeichnet. Demgegenüber werden die einzelnen Anleger an keiner Stelle des Vertragstextes namentlich genannt.
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Auch der weitere Vertragstext spricht dagegen, dass die Bezeichnung der GbR als "Darlehensnehmer" irrtümlich erfolgt ist und tatsächlich
 
die einzelnen Anleger gemeint waren. Nach Nr. 1 der Darlehensverträge dienten die Darlehen nicht der Finanzierung der einzelnen Fondsbeteiligungen, sondern "zur Finanzierung der Herstellungsund Anschaffungskosten", also des Fondsobjekts. Die einzelnen Darlehenssummen betrugen bei einem Gesamtvolumen von fast 51 Millionen DM zwischen 2.264.730 DM und 17.196.300 DM, ohne dass diese Beträge auf die zahlreichen einzelnen Anleger aufgeteilt waren. Nach Nr. 7 hat der "Darlehensnehmer" das Fondsobjekt während der Laufzeit des Darlehens zu versichern, was nur der GbR möglich ist.
7	Soweit einzelne Vertragsbestimmungen eher mit der Stellung der
 einzelnen Anleger als Darlehensnehmer in Einklang zu stehen scheinen, kommt dem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die in Nr. 2.1 dargestellte "Effektivzinsberechnung gern. Preisangabeverordnung", die wohl dem Formerfordernis des §4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG a.F. Rechnung tragen sollte, bezieht sich auf die gesamte Darlehenssumme von 17.196.300 DM und ist daher für den einzelnen Anleger nicht aussagekräftig. Die in Nr. 4 und 5 der Verträge geregelte Tilgung der Darlehen durch oder aufgrund von Leistungen der Anleger kann im Rahmen des Gesamtgeflechts des Anlagemodells auch als Erbringung der Einlage der Gesellschafter anzusehen sein. Die in Nr. 6 geregelte Besicherung führt mehrere Sicherheiten auf, die teils von der GbR und teils von den Anlegern zu leisten waren, so dass die Regelung für die Frage, wer Darlehensnehmer sein sollte, unergiebig ist. Entsprechendes gilt für die Auskunftspflicht nach Nr. 8, nach der der Darlehensnehmer alle von der Klägerin für erforderlich erachtete Unterlagen, wie Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Einkommensteuerunterlagen, vorzulegen hatte.
Auch eine am Parteiinteresse ausgerichtete Auslegung der Darlehensverträge (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001, 1525) führt nicht dazu, dass die einzelnen Anleger als Darlehensnehmer anzusehen sind. Der Senat hat bereits über die unterschiedlichsten Formen von Kapitalanlagemodellen zu entscheiden gehabt, denen teils Darlehen zur Finanzierung der einzelnen Fondsbeteiligungen, teils aber auch Objektfinanzierungsdarlehen zugrunde lagen. Die mit der Fondsbeteiligung verfolgten Ziele lassen sich für den Anleger auf beiden Wegen erreichen. Da beide Anlagemodelle auf dem Markt vertrieben werden, besteht keine Indizwirkung oder gar Vermutung für eine bestimmte Finanzierungsform. Vielmehr sind die konkreten vertraglichen
 Vereinbarungen in den Darlehensverträgen maßgebend. Die darin ent haltenen Unklarheiten und Ungereimtheiten gehen zu Lasten der Kläge rin als Verfasserin der Darlehensverträge.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 9 0 2940/04 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.12.2005 - 14 U 65/05 -