* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 7/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 7/96

September 1996 in dem Rechtsstreit bonk cflHflflflfl ag durch den Vorstand, Filiale U< Straße fl vertreten Beklagte und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 17. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem von der Zedentin und der Klägerin mit der Kontoeröffnung verfolgten Zweck und den in diesem Zusammenhang abgegebenen - auch von der Beklagten zur Kenntnis genommenen - Erklärungen hat die Zedentin ihre künftige Forderung gegenüber der Beklagten auf Auszahlung des Kontoguthabens im voraus an die Klägerin abgetreten.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
17ZedentinPartnerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 7/96
vom 17. September 1996 in dem Rechtsstreit
 bonk
cflHflflflfl ag
 durch den Vorstand,
 Filiale U< Straße fl
 vertreten
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Wflfl— & Partner GmbH & Co. KG, vertreten durch die Wflflflflfl & Partner Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Horst Hflflflflfl, Hflflstraße fl.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
und
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 17. September 1996
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts CflHi vom 29. November 1995 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem von der Zedentin und der Klägerin mit der Kontoeröffnung verfolgten Zweck und den in diesem Zusammenhang abgegebenen - auch von der Beklagten zur Kenntnis genommenen - Erklärungen hat die Zedentin ihre künftige Forderung gegenüber der Beklagten auf Auszahlung des Kontoguthabens im voraus an die Klägerin abgetreten. Zu dieser Feststellung ist das Revisionsgericht befugt, da das Berufungsgericht insoweit - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Auslegung vorgenommen hat.
 
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsver fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 74.349,06 DM
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.
Dr. Siol	Dr.	Bungeroth
 Schramm