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BGH · XI ZR 6/16

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 6/16

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag, in Höhe von EUR 9,48 zu zahlen. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann. Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" worden sei und die Kläger der Beklagten zu dem 17. 4 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). ne Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zu dem 12. Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zu dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschluss vom 7. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch ohne besondere grafische Flervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.

Zitierte Normen: § 492 BGB § 26 ZPO § 357 BGB § 543 ZPO § 2 EGBGB § 544 ZPO
WertDarlehensnehmerDarlehenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 6/16
vom 25. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit
ECU :DE: BGH:2016:251016BXIZR6.16.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
 am 25. Oktober 2016
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 8.178,16 €.
Gründe:
I.
1	Die	Parteien schlossen am 17. Februar 2011 einen Verbraucherdarle-
hensvertrag über 75.000 € mit einem effektiven Jahreszins in Höhe von 4,65% p.a. In den Darlehensvertrag war folgende Widerrufsinformation eingefügt:
11. Widerrufsinformation Widerrufsrecht
 Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zu dem Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Name/Firma-und-ladungsfähige Anschrift das Widerrufsadressaten
 Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Internet-Adresse
 Widerrufsfolgen	^
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag, in Höhe von EUR 9,48 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.
Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.
Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß im Dezember 2013 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 16. August 2014, der Beklagten zugegangen am 17. August 2014, widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" worden sei und die Kläger der Beklagten zu dem 17. August 2014 "nicht mehr
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als 68.729,27 €" schuldeten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
4	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	der	Kläger	ist	unzulässig, weil der Wert
 der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
5	Der	Wert	der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlosse-
ne Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zu dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom 4. März 2016 (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zu dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 9 mwN).
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 §6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF. Auch ohne besondere grafische Flervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGFIZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. Der - zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte - Flinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger	Joeres	Matthias
 Menges	Dauber
 Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.06.2015 -1 0 23/15 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2015 -1-14 U 80/15 -