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BGH · XI ZR 6/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 6/10

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2009 auf die mögliche Unwirksamkeit der Abtretung hingewiesen. Eines Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht, weil die Klage - auf dem Boden der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Abtretung - auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg gehabt hätte.

Frankfurt/MainMayenBerufungsgerichtAbtretungWiechersKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 6/10
vom 8. November 2010 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Wie der Schriftsatz des Klägers vom 16. November 2009 zeigt, hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2009 auf die mögliche Unwirksamkeit der Abtretung hingewiesen. Eine - einen Gehörsverstoß begründende - Überraschungsentscheidung liegt damit nicht vor. Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe darauf hinwirken müssen, seinen Antrag - zu demindest hilfsweise - dahin umzustellen, dass eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Mitteilung der Zahlung an die Depotbank zu erfolgen habe, ist ebenfalls unbegründet. Eines Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht, weil die Klage - auf dem Boden der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
 zur Unwirksamkeit der Abtretung - auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg gehabt hätte.
Wiechers
 Mayen
Grüneberg
 Maihold
Pamp
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.01.2009 - 2-21 O 372/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 8 U 26/09 -