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BGH · XI ZR 5/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 5/88

In Verfahren vor dem Landgericht kann der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil in der mündlichen Verhandlung durch den Anwalt der säumigen Partei unter Bezugnahme auf eine früher eingereichte Einspruchsschrift erklärt werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 10. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht ist die Beklagte unter Zustellung der Anspruchsbegründung mit Verfügung vom 10. Juni 1986 hiermit im Namen und Auftrag der Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen und um unmittelbare Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bitten." Ein weiterer Schriftsatz enthält die Erklärung, die Einspruchsschrift werde für den Fall des Erlasses eines Versäumnisurteils übersandt. Der dritte Schriftsatz ist die Einspruchsschrift mit der Bitte um unmittelbare Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nach Erlaß des Versäumnisurteils. Mai 1986 Bl. 26" verwiesen und weiter erklärt, es solle sofort über Einspruch und Hauptsache verhandelt werden, wobei er vorab den Antrag gestellt hat, den Rechtsstreit an.die Kammer für Handelssachen zu verweisen. August 1986 hat die Kammer für Handelssachen den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen, weil er nicht durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt worden sei. Das Berufungsgericht hält den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil für unzulässig. Mai 1986 eingereichten Schriftsatz sei die Absicht der Beklagten zu entnehmen, gegen das erwartete Versäumnisurteil schon jetzt Einspruch einzulegen. Zwar sei dem Einspruchsführer die Bestimmung unbenommen, daß sein Schriftsatz bis zur Verkündung des Versäumnisurteils nicht als Rechtsmittelschrift angesehen werden solle. - Der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Einspruch sei unzulässig, weil gemäß § 340 ZPO bei Verfahren vor dem Landgericht der Einspruch durch Einreichen einer "Einspruchsschrift" zu erfolgen habe. Auch eine Bezugnahme auf die früher eingereichte Einspruchsschrift könne dem Formerfordernis des § 340 ZPO nicht Rechnung tragen. § 339 An. I) braucht nicht entschieden zu werden, denn die Beklagte hat nach Erlaß des Versäumnisurteils in rechtlich zulässiger Weise Einspruch eingelegt. Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 340 ZPO als nicht erfüllt ansieht, obwohl der Anwalt der Beklagten den Einspruch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt und dabei auf den am 22. Durch die Pflicht zur Einreichung einer Einspruchsschrift und den in § 340 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt dieser Schrift soll gewährleistet werden, daß für Durch die protokollierte Erklärung mit dem Hinweis auf den bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsatz kam in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Wille des Anwalts der Beklagten zu dem Ausdruck, Einspruch gegen das zuvor erlassene Versäumnisurteil einzulegen. Daß die Erklärung nach dem Inhalt des Protokolls entgegen § 162 Abs. 1 ZPO nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, soweit - wie hier - feststeht, daß die Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist (BGH Beschluß vom 25. 2. Zur sachlichen Prüfung des Klageanspruchs ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, da es den Einspruch als unzulässig verworfen hat (§ 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Klärung des Streitverhältnisses durch das Berufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint.

Zitierte Normen: § 340 ZPO
unzulässigEinspruchsschriftEinspruchErklärungZPOVersäumnisurteilSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
ZPO § 340
In Verfahren vor dem Landgericht kann der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil in der mündlichen Verhandlung durch den Anwalt der säumigen Partei unter Bezugnahme auf eine früher eingereichte Einspruchsschrift erklärt werden.
BGH, Urt. v. 20. September 1988 - XI ZR 5/88 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 5/88	URTEIL	Verkündet	am:
20. September 1988 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Bundschuh, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1987 und der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 5. Juni 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagte wegen angeblich mangelhaft erbrachter Buchführungs- und Steuerberatungsarbeiten zunächst im Mahnverfahren auf Zahlung von 30.987,40 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht ist die Beklagte unter Zustellung der Anspruchsbegründung mit Verfügung vom 10. März 1986 aufgefordert worden, binnen 4 Wochen auf die Klage zu
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erwidern. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Nachdem das Landgericht mit Verfügung vom 5. Mai 1986 Verhandlungstermin auf den 5. Juni 1986 anberaumt hatte, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 22. Mai 1986 bei der Geschäftsstelle drei Schriftsätze vom gleichen Tage eingereicht. Ein Schriftsatz enthält die Klageerwiderung mit der Vorbemerkung, die Beklagte werde Versäumnisurteil ergehen lassen, falls das Gericht die Klageerwiderung als verspätet ansehe. Für diesen Fall - so heißt es - "werden wir in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 1986 hiermit im Namen und Auftrag der Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen und um unmittelbare Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bitten." Ein weiterer Schriftsatz enthält die Erklärung, die Einspruchsschrift werde für den Fall des Erlasses eines Versäumnisurteils übersandt. Der dritte Schriftsatz ist die Einspruchsschrift mit der Bitte um unmittelbare Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nach Erlaß des Versäumnisurteils. Im Termin vom 5. Juni 1986 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Klage keinen Antrag gestellt. Es erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Nach dem Verhandlungsprotokoll hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten anschließend erklärt:
"Ich lege hiergegen (gegen das Versäumnisurteil) Einspruch ein."
Er hat "insoweit auf seinen SS vom 22. Mai 1986 Bl. 26" verwiesen und weiter erklärt, es solle sofort über Einspruch und Hauptsache verhandelt werden, wobei er vorab den Antrag gestellt hat, den Rechtsstreit an.die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Der Klägervertreter hat erklärt, er halte
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die Zuständigkeit der Zivilkammer für gegeben. Er hat u.a. hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen beantragt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 5. Juni 1986 die Sache an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Mit Urteil vom 5. August 1986 hat die Kammer für Handelssachen den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen, weil er nicht durch Einreichung einer Einspruchsschrift eingelegt worden sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen .
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidunasqründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil für unzulässig. Es hat hierzu u.a. ausgeführt: Dem ersten unter dem Datum vom 22. Mai 1986 eingereichten Schriftsatz sei die Absicht der Beklagten zu entnehmen, gegen das erwartete Versäumnisurteil schon jetzt Einspruch einzulegen. Ein solcher "auf Vorrat" gegen das möglicherweise in einem künftigen Termin ergehende Versäumnisurteil eingelegter Einspruch sei nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließe, unzulässig. - Die
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unter dem Datum vom 22. Mai 1986 gefertigte eigentliche Einspruchsschrift sei isoliert betrachtet ebenfalls als unzulässiger Einspruch vor Erlaß des Versäumnisurteils zu werten. Zwar sei dem Einspruchsführer die Bestimmung unbenommen, daß sein Schriftsatz bis zur Verkündung des Versäumnisurteils nicht als Rechtsmittelschrift angesehen werden solle. Dafür sei jedoch eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung erforderlich. Eine solche könne dem Begleitschreiben vom 22. Mai 1986 nicht entnommen werden. - Der in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte Einspruch sei unzulässig, weil gemäß § 340 ZPO bei Verfahren vor dem Landgericht der Einspruch durch Einreichen einer "Einspruchsschrift" zu erfolgen habe. Auch eine Bezugnahme auf die früher eingereichte Einspruchsschrift könne dem Formerfordernis des § 340 ZPO nicht Rechnung tragen.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Ob die Einlegung eines Einspruchs vor Erlaß eines Versäumnisurteils stets rechtlich unzulässig ist (RGZ 110, 169, 170; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl.
§ 108 V Nr. 2; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 339 Rdn. 2, Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. § 339 Anm. 1; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 339 Anm. 1; einschränkend Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 339 Anm. I) braucht nicht entschieden zu werden, denn die Beklagte hat nach Erlaß des Versäumnisurteils in rechtlich zulässiger Weise Einspruch eingelegt.
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Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es die Voraussetzungen des § 340 ZPO als nicht erfüllt ansieht, obwohl der Anwalt der Beklagten den Einspruch in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt und dabei auf den am 22. Mai 1986 zu den Gerichtsakten eingereichten Schriftsatz Bezug genommen hat. Mehr kann nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden.
Es kann offenbleiben, ob bereits die Erklärung des Einspruchs durch den Anwalt der Beklagten zu richterlichem Protokoll der Form des § 340 ZPO genügt (so offenbar Zoller/ Stephan, ZPO 15. Aufl. § 338 Rdn. 2) und der Einreichung eines Einspruchsschriftsatzes gleichzusetzen ist, weil ein in der Form der Zivilprozeßordnung aufgenommenes Protokoll jede privatschriftliche Beurkundung ersetzt (Baumbach/Lau-terbach/Hartmann, ZPO 46. Aufl. Einf. vor §§ 159-165 Anm. 3). Jedenfalls durch die protokollierte Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 22. Mai 1986, der alle gesetzlich geforderten Merkmale einer Einspruchsschrift enthält, sind die für die Zulässigkeit des Einspruchs geforderten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Schriftsätze vom 22. Mai 1986 als Einspruch bestimmt waren, oder ob sich daraus mit hinreichender Deutlichkeit ergab, daß der Einspruch lediglich als später beabsichtigte Prozeßhandlung angekündigt war.
Durch die Pflicht zur Einreichung einer Einspruchsschrift und den in § 340 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt dieser Schrift soll gewährleistet werden, daß für
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Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz Säumnis den Prozeß weiter betreiben will und ob die dafür erforderliche Erklärung im Anwaltsprozeß durch einen beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten der Partei abgegeben wurde. Durch die protokollierte Erklärung mit dem Hinweis auf den bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsatz kam in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise der Wille des Anwalts der Beklagten zu dem Ausdruck, Einspruch gegen das zuvor erlassene Versäumnisurteil einzulegen. Daß die Erklärung nach dem Inhalt des Protokolls entgegen § 162 Abs. 1 ZPO nicht vorgelesen und genehmigt worden ist, steht der Wirksamkeit nicht entgegen, soweit - wie hier - feststeht, daß die Erklärung tatsächlich abgegeben worden ist (BGH Beschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 75/85, NJW-RR 1986, 1327, 1328).
Es besteht kein Grund, in derartigen Fällen die erneute Einreichung einer Einspruchsschrift nach Erlaß des Versäumnisurteils zu fordern. Das wäre nicht im Interesse einer wünschenswerten Verfahrensbeschleunigung. Insbesondere aber gebieten es schutzwürdige Belange des Gegners nicht, derart formal strenge Anforderungen an die Einlegung eines Einspruchs zu stellen. Verfahrensvorschriften sind nicht Selbstzweck. Sie dienen letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteiligten, sollen also die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (vgl. dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 BGHZ 75, 340, 348).
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Danach ist der Einspruch zulässig.
2. Zur sachlichen Prüfung des Klageanspruchs ist der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, da es den Einspruch als unzulässig verworfen hat (§ 538 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Klärung des Streitverhältnisses durch das Berufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint.
Schimansky	Bundschuh	Dr. Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth