April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.1, §269 Abs.3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 5/08 vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit Peter Sch., I...T., Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen S. G. S. A., Zweigniederlassung F., vertreten durch den Verwaltungsrat D. B., Philippe C., Patrick D., M. L.-straße ..., F., Beklagte, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...- OLG Frankfurt/Main - Az. 17 U 122/07 vom 28.11.2007; LG Frankfurt/Main - Az. 2/18 O 344/06 vom 23.04.2007; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1, §269 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zur teilweisen Klagerücknahme 65.836,22 € und ab diesem Zeitpunkt 29.526,72 €. Wiechers Müller Ellenberger Grüneberg Matthias