* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 4/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 4/96

Juni 1996 in dem Rechtsstreit Georg Karl Wilhelm fstraße Kläger und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. van Gelder am 25. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer Sicherungsreallast richtet sich, wie das Oberlandesgericht im Beschluß vom 15. § 9 Rdn. 5; Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß 10. Ob sich - davon abweichend - der Streitwert gemäß § 3 ZPO dann nach dem Interesse des Klägers an der Löschung bemißt, wenn es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden Im vorliegenden Fall ist die Eintragung der Reallast nicht gegenstandslos geworden.

Zitierte Normen: § 9 ZPO
MDRStreitwertZPOLöschungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 4/96
vom 25. Juni 1996 in dem Rechtsstreit
 Georg Karl Wilhelm
 fstraße
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Verein der Fj stellten e.V. Bad
W	'	sehen	Beamten	und	planmäßig Ange-
vertreten durch den Vorstand, Am sC
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 und
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. van Gelder
 am 25. Juni 1996
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
980.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer Sicherungsreallast richtet sich, wie das Oberlandesgericht im Beschluß vom 15. Januar 1996 zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich nach § 9 ZPO. Grundlage der Bemessung ist der Nennwert des Rechts, sofern nicht der Wert des belasteten Grundstücks geringer ist (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/ Hartmann ZPO 54. Aufl. § 6 Rdn. 12; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 9 Rdn. 5; Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß 10. Aufl. Rdn. 2811 m.w.Nachw.). Ob sich - davon abweichend - der Streitwert gemäß § 3 ZPO dann nach dem Interesse des Klägers an der Löschung bemißt, wenn es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden
3
grundbuchmäßigen Position geht (OLG Hamburg MDR 1975,
 846 f.; OLG Köln MDR 1980, 1025), kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall ist die Eintragung der Reallast nicht gegenstandslos geworden. Der gesicherte Anspruch besteht noch, auch wenn unstreitig nicht mehr in der ursprünglichen Höhe.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. van Gelder