Juni 1996 in dem Rechtsstreit Georg Karl Wilhelm fstraße Kläger und Revisionskläger, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. van Gelder am 25. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer Sicherungsreallast richtet sich, wie das Oberlandesgericht im Beschluß vom 15. § 9 Rdn. 5; Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß 10. Ob sich - davon abweichend - der Streitwert gemäß § 3 ZPO dann nach dem Interesse des Klägers an der Löschung bemißt, wenn es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden Im vorliegenden Fall ist die Eintragung der Reallast nicht gegenstandslos geworden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 4/96 vom 25. Juni 1996 in dem Rechtsstreit Georg Karl Wilhelm fstraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Verein der Fj stellten e.V. Bad W ' sehen Beamten und planmäßig Ange- vertreten durch den Vorstand, Am sC Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr und 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. van Gelder am 25. Juni 1996 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 980.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Streitwert einer Klage auf Löschung einer Sicherungsreallast richtet sich, wie das Oberlandesgericht im Beschluß vom 15. Januar 1996 zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich nach § 9 ZPO. Grundlage der Bemessung ist der Nennwert des Rechts, sofern nicht der Wert des belasteten Grundstücks geringer ist (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/ Hartmann ZPO 54. Aufl. § 6 Rdn. 12; Stein/Jonas/Roth ZPO 21. Aufl. § 9 Rdn. 5; Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß 10. Aufl. Rdn. 2811 m.w.Nachw.). Ob sich - davon abweichend - der Streitwert gemäß § 3 ZPO dann nach dem Interesse des Klägers an der Löschung bemißt, wenn es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden 3 grundbuchmäßigen Position geht (OLG Hamburg MDR 1975, 846 f.; OLG Köln MDR 1980, 1025), kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall ist die Eintragung der Reallast nicht gegenstandslos geworden. Der gesicherte Anspruch besteht noch, auch wenn unstreitig nicht mehr in der ursprünglichen Höhe. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. van Gelder