Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.958,60 € und für die außergerichtlichen Kosten 35.326,45 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 17% anzusetzen sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 20. März 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 im Hinblick auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff. (= BGHZ 168, 1, 22 ff.) zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Auszahlung des Disagios steht den Beklagten insbesondere auch bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht zu. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.958,60 € und für die außergerichtlichen Kosten 35.326,45 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 17% anzusetzen sind. Nobbe Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 -12 0 507/01 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 50/05 -