Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 4. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 2/08 vom 18. November 2008 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 4 U 11/07 vom 04.12.2007; LG Berlin - Az. 10 O 686/05 vom 07.12.2006; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 4. Dezember 2007 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 36.804,34 €. Nobbe Grüneberg Joeres Maihold Mayen