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BGH · XI ZB 1/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 1/95

Der verspätete und damit unzulässige Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid muß auch bei Säumnis des Beklagten durch normales (kontradiktorisches) Endurteil verworfen werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 7. März 1994 hat das Landgericht Gera den Einspruch des im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Beklagten wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen. November 1994 hat das Thüringer Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 31. März 1994 als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Bei dem angefochtenen Urteil handele es sich um ein sogenanntes zweites Versäumnisurteil, auch wenn es nicht als solches kenntlich gemacht worden sei. Er ist der Ansicht, daß es sich bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Landgerichts Gera nicht um ein zweites Versäumnisurteil gehandelt habe. 1. Die als normales Endurteil ergangene Entscheidung des Landgerichts Gera vom 31. März 1994, durch die der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen wurde, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes zweites Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO anzusehen. War der Einspruch jedoch - wie hier - verspätet und damit unzulässig, mußte er - wie geschehen - ohne jede Sachprüfung durch normales (kontradiktorisches) Endurteil verworfen werden. Auch bei Säumnis des Beklagten kann nicht gemäß § 345 ZPO durch (zweites) Versäumnisurteil entschieden werden, weil hierfür ein zulässiger Einspruch Voraussetzung wäre (vgl. Der Umdeutung in ein zweites Versäumnisurteil steht im übrigen entgegen, daß das Landgericht die nach § 700 Abs.6 ZPO erforderliche Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig (§§ 516, 518, 519 ZPO).

Zitierte Normen: § 345 ZPO
BerufungEinspruchBeschlußZPOVersäumnisurteil

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:______________nein
ZPO §§ 700, 345
Der verspätete und damit unzulässige Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid muß auch bei Säumnis des Beklagten durch normales (kontradiktorisches) Endurteil verworfen werden. Ein (zweites) Versäumnisurteil nach § 345 ZPO kann nicht ergehen, weil hierfür ein zulässiger Einspruch Voraussetzung wäre.
BGH, Beschluß vom 7. März 1995 - XI ZB 1/95 - Thüringer OLG in Jena
LG Gera
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 1/95
vom 7. März 1995 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 7. März 1995
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. November 1994 - 3 U 413/94 - aufgehoben.
Die Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 33.000 DM
Gründe:
I.
Der Kläger fordert von dem Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 33.000 DM. Ein von ihm erwirkter Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Saalfeld wurde dem Beklagten am 12. Oktober 1993 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1993, das am 29. November 1993 bei dem Amtsgericht Saalfeld ein-
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gegangen ist, legte der Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein.
Durch Urteil vom 31. März 1994 hat das Landgericht Gera den Einspruch des im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Beklagten wegen Versäumung der Einspruchsfrist verworfen.
Durch Beschluß vom 2. November 1994 hat das Thüringer Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 31. März 1994 als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt: Bei dem angefochtenen Urteil handele es sich um ein sogenanntes zweites Versäumnisurteil, auch wenn es nicht als solches kenntlich gemacht worden sei. In diesem Fall sei die Berufung nur zulässig, soweit sie darauf gestützt werde, ein Fall der Versäumung habe nicht Vorgelegen. Die Berufungsbegründung habe dazu jedoch nichts ausgeführt.
Gegen diesen ihm am 17. November 1994 zugestellten Beschluß hat der Beklagte durch Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 25. November 1994, eingegangen bei Gericht am 28. November 1994, sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, daß es sich bei dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Landgerichts Gera nicht um ein zweites Versäumnisurteil gehandelt habe.
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II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 567 Abs. 4, 577 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch begründet .
Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen.
1. Die als normales Endurteil ergangene Entscheidung des Landgerichts Gera vom 31. März 1994, durch die der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen wurde, war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes zweites Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO anzusehen. Zwar steht der Vollstrek-kungsbescheid einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). War der Einspruch jedoch - wie hier - verspätet und damit unzulässig, mußte er - wie geschehen - ohne jede Sachprüfung durch normales (kontradiktorisches) Endurteil verworfen werden. Auch bei Säumnis des Beklagten kann nicht gemäß § 345 ZPO durch (zweites) Versäumnisurteil entschieden werden, weil hierfür ein zulässiger Einspruch Voraussetzung wäre (vgl. LAG Hamburg NJW 1975, 951, 952; MünchKomm/Prütting, ZPO, § 341 Rdn. 11 ff.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 341 Rdn. 11 und 2; Zöller/Herget, ZPO, 18. Aufl., § 341 Rdn. 9; § 345 Rdn. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 341 Rdn. 1 und 6; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., Übersicht § 330 Rdn. 11 und § 341 Rdn. 7). Der Umdeutung in ein zweites Versäumnisurteil steht im übrigen entgegen, daß das Landgericht die nach § 700 Abs. 6 ZPO erforderliche
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Schlüssigkeitsprüfung - zu Recht - nicht vorgenommen hat. Das Urteil des Landgerichts Gera ist daher als kontradiktorisches Urteil ergangen. Denn es beruhte auf der bei Zulässigkeitsvoraussetzungen gebotenen Prüfung von Amts wegen und nicht auf Säumnisfolgen.
2. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig (§§ 516, 518, 519 ZPO). Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth