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BGH

Gericht: BGH

September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 544 ZPO
Frankfurt/Main22WertgeltenZPOBeschwerGrünebergRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
22. September 2009 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO;
 §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die von der Klägerin mit der Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung zu dem Nennwert von 20.000 € geltend gemachten rückständigen Zinsen bleiben bei der Wertberechung unberücksichtigt (§ 4 ZPO).
Der Wert der Beschwer und des Streitgegenstands beträgt 20.000 €.
Wiechers
 Müller
Joeres
 Mayen
Grüneberg
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.03.2008 - 2/31 O 24/07 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2008 - 8 U 113/08 -