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BGH · XI ZR 1/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 1/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold am 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. 2 Ergänzend wird zur fehlenden Verbrauchereigenschaft des Fonds lediglich darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft sich selbst als "Gewerbefonds" bezeichnet und Gesellschafter des Fonds nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sind, so dass von einer Verbrauchereigenschaft der Fondsgesellschaft von vornherein keine Rede sein kann (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG).

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 1 VerbrKrG
VerbrauchereigenschaftNobbeFondMärzFondsgesellschaftHammRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 1/07
vom 11. März 2008
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
 am 11. März 2008
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. November 2006 wird gemäß § 552a ZPO einstimmig zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert beträgt 5.603,66 €.
Gründe:
1	Die Revision hat aus den im Hinweisschreiben vom 22. Januar
2008 dargelegten Gründen, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. März 2008 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
 
2	Ergänzend	wird zur fehlenden Verbrauchereigenschaft des Fonds
 lediglich darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft sich selbst als "Gewerbefonds" bezeichnet und Gesellschafter des Fonds nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sind, so dass von einer Verbrauchereigenschaft der Fondsgesellschaft von vornherein keine Rede sein kann (§ 1 Abs. 1 VerbrKrG).
Nobbe	Müller	Ellenberger
 Grüneberg
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.09.2005 - 1 0 228/05 -OLG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2006 - 31 U 188/05 -