* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 99/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 99/94

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG ist auf Vereinbarungen, durch die vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossene Kreditverträge abgeändert werden, nur anzuwenden, wenn ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 6. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Das Berufungsgericht hat zutreffend für den zu entscheidenden Fall die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG verneint. Nach Art. 9 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze gilt für Kreditverträge, die - wie der vorliegende - vor dem Inkrafttreten die- Ist die ursprünglich vereinbarte Laufzeit eines Altkredits abgelaufen und wird für die Tilgung des noch offenen und zur Rückzahlung fälligen Darlehensrestes ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, gilt für diese Vereinbarung das Verbrau-cherkreditgesetz. War dagegen von vornherein eine Kapitalnutzung bis zur endgültigen Tilgung vorgesehen und wird nach Ablauf eines Festzinsabschnitts lediglich das bestehende Nutzungsrecht zu neuen, dem Markt angepaßten Konditionen in Anspruch genommen oder wird - wie hier - bei ursprünglich variablem Zins ein zeitlich begrenzter Festzins-absChnitt vereinbart, ist es nicht erforderlich, in eine solche Vereinbarung die in § 4 Abs. 1 VerbrKrG geregelten Mindestangaben aufzunehmen (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 4 VerbrKrG
VerbrKrGTilgungGesetzursprünglichHamburgVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein
 VeirbrKrG § 4 Abs. 1
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG ist auf Vereinbarungen, durch die vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossene Kreditverträge abgeändert werden, nur anzuwenden, wenn ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird.
BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94 - OLG Hamburg
LG Hamburg
OLG Hamburg - Az. 10 U 94/93 vom 10.03.1994; LG Hamburg - Az. 329 O 179/93 vom 04.08.1993;
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 99/94
vom 6. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit
 Brigitte und Bernd Z
Straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 6. Dezember 1994
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. März 1994 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 82.500 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend für den zu entscheidenden Fall die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 Nr. 1 e VerbrKrG verneint.
Nach Art. 9 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze gilt für Kreditverträge, die - wie der vorliegende - vor dem Inkrafttreten die-
3
ses Gesetzes geschlossen worden sind, das bisherige Recht; die Abschluß- und Abwicklungsvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kommen nicht zur Anwendung. Ist die ursprünglich vereinbarte Laufzeit eines Altkredits abgelaufen und wird für die Tilgung des noch offenen und zur Rückzahlung fälligen Darlehensrestes ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, gilt für diese Vereinbarung das Verbrau-cherkreditgesetz. War dagegen von vornherein eine Kapitalnutzung bis zur endgültigen Tilgung vorgesehen und wird nach Ablauf eines Festzinsabschnitts lediglich das bestehende Nutzungsrecht zu neuen, dem Markt angepaßten Konditionen in Anspruch genommen oder wird - wie hier - bei ursprünglich variablem Zins ein zeitlich begrenzter Festzins-absChnitt vereinbart, ist es nicht erforderlich, in eine solche Vereinbarung die in § 4 Abs. 1 VerbrKrG geregelten Mindestangaben aufzunehmen (vgl. Wagner-Wieduwilt in Bruch-ner/Ott/Wagner-Wieduwilt, 2. Aufl., § 4 VerbrKrG Rdn. 127, 128 und Art. 9 Rdn. 4).
Schimansky	Dr.	Siol	Dr.	Bungeroth
 Nobbe	Dr. van Gelder