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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 15. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. als Zeugen zu vernehmen, mußte das Berufungsgericht nicht nachkommen. Wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte mündliche Erklärung der Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, als Bürgschaftserklärung zu verstehen war, so war diese nach § 766 Satz 1 BGB formnichtig und konnte deshalb eine Verpflichtung der Beklagten nicht begründen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 766 BGB § 350 HGB
15mündlichBerufungsgerichtZeugeWassermannKlägeringestelltRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 am 15. Oktober 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 81.148,82 €.
Gründe:
Die beabsichtigte Revision hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils oder einer solchen Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann keine Rede sein.
Dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Dr. E. als Zeugen zu vernehmen, mußte das Berufungsgericht nicht nachkommen. Wenn die in das Wissen des Zeugen gestellte mündliche Erklärung der Beklagten, wie die Klägerin geltend macht, als Bürgschaftserklärung zu verstehen war, so war diese nach § 766 Satz 1 BGB formnichtig und konnte deshalb eine Verpflichtung der Beklagten nicht begründen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Schriftformerfordernis hier nicht gemäß § 350 HGB entbehrlich, weil die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und Gesellschafterin einer GmbH nicht selbst Kauffrau ist.
Nobbe	Müller	Joeres
 Wassermann
Mayen