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BGH · XI ZR 167/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 167/05

Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold beschlossen: Eine widerlegliche Vermutung, die finanzierende Bank habe von einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Immobilie Kenntnis gehabt, besteht auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Verkäufer oder Vertreiber der Immobilie nicht (Senatsurteil vom 23. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
ImmobilieNobbeZPOKlägerCelleSenatsurteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
29. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine widerlegliche Vermutung, die finanzierende Bank habe von einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Immobilie Kenntnis gehabt, besteht auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit mit dem Verkäufer oder Vertreiber der Immobilie nicht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, ZIP 2008, 112,
114 Tz. 16). Etwas Anderes ergibt sich auch aus dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114 ff.) nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 120.000 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Flannover, Entscheidung vom 10.03.2006 -80 125/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2007 - 3 U 100/06 -