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BGH · XI ZR 96/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 96/94

Im Revisionsverfahren kann die Bestellung eines Notanwalts nicht zu dem Zweck beantragt werden, eine von der Partei verfaßte Revisionsbegründung in das Verfahren einzuführen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. Die daraufhin durch die Klägerin mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte weitere Kanzlei hat angezeigt, daß sie die Klägerin wegen Differenzen über die Art der Bearbeitung der Angelegenheit nicht mehr vertrete; nachdem die in diesem Zusammenhang beantragte weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt worden war, hat sie den von der Klägerin beanstandeten Begründungsschriftsatz am letzten Tag der Frist gemäß § 87 Abs. 2 ZPO eingereicht. Die Beiordnung eines hier zugelassenen Anwalts nach § 78 b ZPO allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfaßte Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Anwalts.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RevisionsbegründungBeiordnungAnwaltNotanwaltsZweckZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein
ZPO § 78 b Abs. 1
Im Revisionsverfahren kann die Bestellung eines Notanwalts nicht zu dem Zweck beantragt werden, eine von der Partei verfaßte Revisionsbegründung in das Verfahren einzuführen.
BGH, Beschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94 - OLG Karlsruhe
LG Heideiber
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 96/94
vom 22. November 1994 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 22. November 1994
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anwälte, die für die Klägerin Revision eingelegt hatten, haben das Mandat niedergelegt. Die daraufhin durch die Klägerin mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte weitere Kanzlei hat angezeigt, daß sie die Klägerin wegen Differenzen über die Art der Bearbeitung der Angelegenheit nicht mehr vertrete; nachdem die in diesem Zusammenhang beantragte weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt worden war, hat sie den von der Klägerin beanstandeten Begründungsschriftsatz am letzten Tag der Frist gemäß § 87 Abs. 2 ZPO eingereicht. Die Klägerin beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts mit dem Vortrag, zwei weitere von ihr befragte Kanzleien hätten ihre Vertretung abgelehnt, sie sei deshalb auf die Beiordnung eines Notanwalts angewiesen, um dem Senat eine ihren
 Vorstellungen entsprechende Revisionsbegründung unterbreiten zu können.
Mit diesem Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nicht gerechtfertigt werden. Die Revision darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines hier zugelassenen Anwalts nach § 78 b ZPO allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfaßte Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Anwalts.
Schimansky	Dr. Siol	Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder