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BGH · 17 U 3460/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 17 U 3460/09

Februar 2010 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten zu 1) eine Verurteilung der Beklagten zu 1) nur jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Beteiligungen ausgesprochen hat und als es in Bezug auf die begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 12. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet, die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen hat. 2a Die Verurteilung gemäß Ziffern 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auf Übertragung der von der Klägerin am 12. 5a Die Verurteilung gemäß Ziffern 3 bis 5 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auf Übertragung der von der Klägerin am 9. Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditistennummer 4 , sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteili- 5b Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 9. 5b Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 9.

BeteiligungRechtMünchenZugKlägerinAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
ZR 96/10
in dem Rechtsstreit
OLG München -Az. 17 U 3460/09 vom 08.02.2010; LG München I - Az. 22 O 23374/08 vom 14.05.2009;
Der Xi. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2010 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten zu 1) eine Verurteilung der Beklagten zu 1) nur jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der gezeichneten Beteiligungen ausgesprochen hat und als es in Bezug auf die begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 12. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der F.	Medien-
fonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 80.000 € und der am 9. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F
Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 50.000 € sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet, die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1) und unter Aufrechterhaltung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des Berufungsverfahrens das Teilendurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. Mai 2010 teilweise wie folgt neu gefasst:
i. In den Ziffern 1 und 3 entfällt der Zug-um-Zug-Ausspruch, in der Ziffer 5 entfällt der Ausspruch zur Klageabweisung im Übrigen.
II.	Im Anschluss an die Ziffer 2 des Tenors wird eingefügt:
2a Die Verurteilung gemäß Ziffern 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auf Übertragung der von der Klägerin am 12. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der F
Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 80.000 € mit der Kommanditistennummer 3	,	sowie	Abtretung aller Rechte aus dieser Beteili-
gung an die Beklagte zu 1).
2b Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 12. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der F	Medienfonds	3	GmbH	&	Co.	KG
im Nennwert von 80.000 € mit der Kommanditistennummer 3	,	sowie	mit der Annahme der Abtretung der Rechte
 aus dieser Beteiligung in Verzug befindet.
III.	Im Anschluss an die Ziffer 5 des Tenors wird eingefügt:
5a Die Verurteilung gemäß Ziffern 3 bis 5 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) auf Übertragung der von der Klägerin am 9. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F
Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im
 Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditistennummer 4	,	sowie	Abtretung	aller Rechte aus dieser Beteili-
gung.
5b Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 9. Dezember 2004 gezeichneten Beteiligung an der F	Medienfonds 4 GmbH & Co. KG
im Nennwert von 50.000 € mit der Kommanditistennummer 4	,	sowie	Abtretung	der Rechte aus dieser Beteiligung
 in Verzug befindet.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
Von Rechts wegen
 Wiechers
Joeres
 Ellenberger
Matthias
 Menges