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BGH · XI ZR 96/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 96/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Februar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
MatthiasJoeresZwischenverfahrensZPOKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 96/09
vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage eines Zwischenverfahrens über das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen A. beanstandet, weil die Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt habe, übersieht sie, dass in der Rüge der Unzulässigkeit der Aussageverweigerung, die die Beklagte ausdrücklich aufrecht erhalten hat, ein Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens im Sinne des § 387 ZPO zu sehen ist (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 387, Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 48.930,63 €.
Wiechers
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2008 - 10 O 583/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.02.2009 - 17 U 355/08 -