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BGH · XI ZR 93/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 93/96

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. März 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die über die zugesprochenen 2.179.833,37 DM nebst Zinsen hinausgehende Klage in Höhe eines Teilbetrages von 186.182,63 DM nebst Zinsen und hinsichtlich der Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.366.016 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, und zwar von 158.105,70 DM für die Zeit vom 1. Mai 1993, von 173.916,27 DM für die Zeit vom 26. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 28% und der Beklagten zu 72% auferlegt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe' von 6.300.DM (Kreditrückzahlung)’ nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 11. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere' 2.173.533,37 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 24. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils/ soweit die über die zugesprochenen 2.179.833,37 DM nebst Zinsen hin-ausgehende Klage in Höhe eines Teilbetrages von 186.182,63 DM nebst Zinsen und hinsichtlich der Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Die Beklagte habe erst durch Schreiben der GBB vom 23. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, so daß die Zinsanpassungsschreiben der Klägerin in der Zeit vom 23. 1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aufgrund der von ihr vorgenommenen Zinsanpassungen nicht die erhöhten Vertragszinsen beanspruchen. 54) deshalb ins Leere gingen, weil der Beklagten bis zu dem Erhalt des Schreibens der GBB vom 23. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Beklagte den Zugang Die Klägerin ist für den Zugang der Zinsanpassungsschreiben beweispflichtig. 3. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich mit der Zahlung der Darlehenszinsen erst in Verzug befunden, nachdem ihr die Abtretung der Ansprüche durch die GBB mit Schreiben vom Die Beklagte war vielmehr bereits durch die früheren Mahn- und Kündigungsschreiben der Klägerin vom 31. Juni 1993 in Verzug gesetzt worden, auch wenn die GBB der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Abtretung an die Klägerin noch nicht angezeigt hatte. Nach § 410 BGB braucht der Schuldner an einen als neuer Gläubiger Auftretenden nur zu leisten, wenn ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde ausgehändigt wird oder-wenn dieser dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Aus diesem vom Berufungsgericht zutreffend bejahten Leistungsverweigerungsrecht folgt jedoch nicht die Unwirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Mahnungen und Kündigungen. Eine vom neuen Gläubiger ausgesprochene Mahnung oder Kündigung ist wirksam, wenn der Schuldner sie nicht unter Hinweis auf die nicht belegte Abtretung unverzüglich zurückweist (§ 410 Abs. 1 Satz 2 BGB). Macht er - wie hier die Beklagte - von dieser Möglichkeit bewußt keinen Gebrauch und akzeptiert er Kündigung oder Mahnung, so sind diese unter der Voraussetzung wirksam, daß sie vom tatsächlichen Gläubiger ausgesprochen werden. Juli 1991 der Klägerin gegenüber erklärt, daß Verbindlichkeiten "fast nur ihr gegenüber" bestünden, und die bestmögliche Verwertung des noch vorhandenen Eigentums erörtert. Juni 1993 darauf hingewiesen, daß es sinnvoll sei, vor der von der Klägerin geforderten Zahlung ein höchstrichterliches Grundsatzurteil über die Verpflichtung zur Zahlung der hier streitigen Altkredite abzuwarten, und daß bis dahin alle Gelder Der Klägerin stehen daher Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz (vgl.

Zitierte Normen: § 410 BGB § 437 DDRZGB § 410 BGB § 437 DDRZGB § 564 ZPO
BGBHöheSchreibenKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
	URTEIL	
XI ZR 93/96		Verkündet am: 7. Oktober 1997 Wrede, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des. Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 1996 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die über die zugesprochenen 2.179.833,37 DM nebst Zinsen hinausgehende Klage in Höhe eines Teilbetrages von 186.182,63 DM nebst Zinsen und hinsichtlich der Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. August 1993 abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 13. Dezember 1994 geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.366.016 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, und zwar von 158.105,70 DM für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 25. Mai 1993, von 173.916,27 DM für die Zeit vom 26. Mai 1993 bis 10. Juni 1993, von 2.353.749,64 DM für die
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Zeit vom 11. Juni 1993 bis zu dem 31. August 1993 und von 2.179.833,37 DM seit dem 1. September 1993.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Klägerin 15,5% und die Beklagte 84,5% zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 28% und der Beklagten zu 72% auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaftsbank B. (im folgenden: GBB), die ihrerseits Rechtsnachfolgerin der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR war, Rückzahlung vor dem
1.	Juli 1990 ausgereichter Grund- und Umlaufmittelkredite in Höhe 2.179.833,37 DM nebst vertraglichen Zinsen in Höhe von 623.284,61 DM (418.821,59 DM aus Umlaufmittelkrediten und 204.463,02 DM aus Grundraittelkrediten) sowie Verzugszinsen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe' von 6.300.DM (Kreditrückzahlung)’ nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 11. Juni 1993 stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere' 2.173.533,37 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 24. März 1994 zu zahlen, und die weitergehende Klage (Vertrags- und Verzugszinsen) abgewiesen.
Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin verfolgt ihre Berufungsanträge weiter, soweit diese abgewiesen worden sind. Die Beklagte erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie verurteilt worden ist, und Klageabweisung in vollem Umfang. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht angenommen.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils/ soweit die über die zugesprochenen 2.179.833,37 DM nebst Zinsen hin-ausgehende Klage in Höhe eines Teilbetrages von 186.182,63 DM nebst Zinsen und hinsichtlich der Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis 31. August 1993 abgewiesen worden ist, und zur Verurteilung der Beklagten hinsichtlich dieses Teils der Klageforderung.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit es die Klage hinsichtlich der Zinsansprüche teilweise abgewiesen hat -ausgeführt:
Die Klägerin könne den geltend gemachten Zinsschaden auf der Grundlage der von ihr vorgenommenen Zinsanpassungen in Höhe von 418.821,59 DM auf die Grundmittelkredite und in Höhe von 204.463,02 DM auf die Umlaufmittelkredite nicht beanspruchen. Die Beklagte habe erst durch Schreiben der GBB vom 23. März 1994 von der Abtretung an die Klägerin Kenntnis erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, so daß die Zinsanpassungsschreiben der Klägerin in der Zeit vom 23. Oktober 1990 bis 30. April 1993 ins Leere gegangen seien. Ob und inwieweit sie möglicherweise dennoch einen Zinsschaden -ersetzt verlangen könne, bedürfe wegen des insoweit unsubstantiierten klägerischen Vorbringens keiner Entscheidung.
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Verzugszinsen könne die Klägerin erst ab 24. März 1994 beanspruchen; denn erst seit dem Zugang des genannten Abtretungsschreibens vom 23. März 1994 habe die Beklagte sich in Verzug befunden.
II.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne aufgrund der von ihr vorgenommenen Zinsanpassungen nicht die erhöhten Vertragszinsen beanspruchen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zinsanpassungsschreiben der Klägerin (dazu BG.HZ 131, 44,. 54) deshalb ins Leere gingen, weil der Beklagten bis zu dem Erhalt des Schreibens der GBB vom 23. März 1994 ein Leistungsverweigerungsrecht Zustand. Die vertragliche Zinsanpassung erfordert keine Mitwirkung des Schuldners, sondern wird durch einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung des Gläubigers bewirkt. Wenn der Schuldner ihm gegenüber erklärte Zinsanpassungen nicht zurückweist, dürften sie wirksam sein. Jedenfalls kann der Zugang der Schreiben, durch die die Klägerin die Zinsanpassung hätte bewirken können, nicht festgestellt werden. Hiervon ist in' der Revisionsinstanz - entgegen der Ansicht der Revision -nicht deshalb auszugehen, weil das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Argumentation den Zugang der Zinsanpassungsschreiben nicht in Frage gestellt hat.. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat die Beklagte den Zugang
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dieser Schreiben in erster Instanz bestritten (vgl. auch GA I 206 f., II 57) und das gesamte Vorbringen in der Berufungsinstanz vertieft. Die Klägerin ist für den Zugang der Zinsanpassungsschreiben beweispflichtig. Sie hat keinen Beweis angetreten.
2.	Auch wenn die Zinsanpassung nicht wirksam erfolgt ist, kann die Klägerin jedenfalls die ursprünglich vereinbarten Vertragszinsen beanspruchen. Diese‘belaufen sich für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zu dem 10. Juni 1993 auf:
5% von 741.242,99 DM (Umlaufmittelkredit}	109.127,44	DM
1,8% von 1.365.940,38 DM {Grundmittelkredit)	72.393,43	DM
5% von 2.700 DM (Grundmittelkredit)	397,50	DM
5% von 3.600 DM (Grundmittelkredit)	530,—	DM
2% von 54.600 DM (Grundmittelkredit)	3.215,30	DM
1,5% von 11.750 DM (Grundmittelkredit)	518,96	DM
Das ergibt insgesamt einen Zinsanspruch in Höhe von 186.182,63 DM.
3.	Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich mit der Zahlung der Darlehenszinsen erst in Verzug befunden, nachdem ihr die Abtretung der Ansprüche durch die GBB mit Schreiben vom
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23. März 1994 angezeigt worden war. Die Beklagte war vielmehr bereits durch die früheren Mahn- und Kündigungsschreiben der Klägerin vom 31. Januar 1993, 10. Mai 1993 und vom 1. Juni 1993 in Verzug gesetzt worden, auch wenn die GBB der Beklagten zu diesem Zeitpunkt die Abtretung an die Klägerin noch nicht angezeigt hatte. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach § 410 BGB braucht der Schuldner an einen als neuer Gläubiger Auftretenden nur zu leisten, wenn ihm eine vom bisherigen Gläubiger ausgestellte Abtretungsurkunde ausgehändigt wird oder-wenn dieser dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat. Aus diesem vom Berufungsgericht zutreffend bejahten Leistungsverweigerungsrecht folgt jedoch nicht die Unwirksamkeit der von der Klägerin ausgesprochenen Mahnungen und Kündigungen.
Eine vom neuen Gläubiger ausgesprochene Mahnung oder Kündigung ist wirksam, wenn der Schuldner sie nicht unter Hinweis auf die nicht belegte Abtretung unverzüglich zurückweist (§ 410 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist unstreitig nicht geschehen.
Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, wenn man stattdessen - wie es die Revisionsgegnerin für zutreffend hält - § 437 ZGB DDR anwendet. Die Frage, welche der beiden Vorschriften im vorliegenden Fall anzüwenden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
§ 410 BGB wie § 437 ZGB gewähren unter gleichen Voraussetzungen dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. z.B. Staudinger/Kaduk BGB 12. Aufl. § 410 Rdn. 10;
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Kommentar zu dem ZGB der DDR, herausgegeben vom Minister der Justiz, Anm. zu § 437). Aus dem Umstand, daß § 437 ZGB im Gegensatz zu § 410 BGB keine Regelung über die Wirksamkeit von Kündigungen und Mahnungen enthält, folgt nicht, daß diese ohne schriftliche Abtretungsanzeige oder Aushändigung einer Abtretungsurkunde unwirksam wären. Aus dem. Gesetzeswortlaut läßt sich das nicht herleiten. Auch der Schuldnerschutzgedanke, wie er in beiden Vorschriften zu dem Ausdruck kommt, gebietet keine solche Auslegung. Das Interesse des Schuldners, alsbald zu erfahren,, ob der die Kündigung oder Mahnung Aussprechende auch tatsächlich der Inhaber der Forderung ist, ist ausreichend geschützt, wenn er Mahnung oder Kündigung zurückweisen kann. Macht er - wie hier die Beklagte - von dieser Möglichkeit bewußt keinen Gebrauch und akzeptiert er Kündigung oder Mahnung, so sind diese unter der Voraussetzung wirksam, daß sie vom tatsächlichen Gläubiger ausgesprochen werden.
Die Beklagte hat die Mahn- und Kündigungsschreiben der Klägerin nicht nur widerspruchslos hingenommen. Sie hat vielmehr bereits vor Erhalt dieser Schreiben zu erkennen gegeben, daß auch nach ihrer Ansicht die Klägerin als Zessionarin Inhaberin der streitigen Forderung war. So hat sie mit Schreiben vom 29. Juli 1991 der Klägerin gegenüber erklärt, daß Verbindlichkeiten "fast nur ihr gegenüber" bestünden, und die bestmögliche Verwertung des noch vorhandenen Eigentums erörtert. Weiter hat sie mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigen vom 14. Juni 1993 darauf hingewiesen, daß es sinnvoll sei, vor der von der Klägerin geforderten Zahlung ein höchstrichterliches Grundsatzurteil über die Verpflichtung zur Zahlung der hier streitigen Altkredite abzuwarten, und daß bis dahin alle Gelder
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für die Klägerin bereit lägen. Der Klägerin stehen daher Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1995 - XI ZR 195/94,
WM 1995, 1055) bereits ab Zugang der genannten Mahnschrei ben zu.
III.
Das angefochtene Urteil war danach teilweise aufzuhe ben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer Feststellungen nicht bedurfte, konnte der Senat in der Sache selbst ent-
scheiden (§ 565 Abs.	3,Nr. 1 ZPO).	
Schimansky	Dr. Siol	Dr. Bungeroth
 Nobbe	Dr.	van	Gelder