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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 15. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte es versäumt hat, darzulegen, in welchem Umfang sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils anstreben will. Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Die Frage, ob ausdrückliche Darlegungen zu dem Umfang der mit der beabsichtigten Revision angestrebten Abänderung des Berufungsurteils ausnahmsweise entbehrlich sein können, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar ist und die Wertgrenze von 20.000 € zweifelsfrei übersteigt (so BGH, Beschluß vom 25. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen auch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen.

Zitierte Normen: § 26 EGZPO § 543 ZPO
RevisionszulassungsgründeRechtUmfangRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
 am 15. Juli 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 204.516,75 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte es versäumt hat, darzulegen, in welchem Umfang sie mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils anstreben will. Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch
 darzulegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Diesem Erfordernis ist die Beklagte, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt, nicht nachgekommen. Die Frage, ob ausdrückliche Darlegungen zu dem Umfang der mit der beabsichtigten Revision angestrebten Abänderung des Berufungsurteils ausnahmsweise entbehrlich sein können, wenn der Streitgegenstand nicht teilbar ist und die Wertgrenze von 20.000 € zweifelsfrei übersteigt (so BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899), bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage keinen unteilbaren Streitgegenstand hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im übrigen auch unbegründet, weil die von der Beklagten geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kommt der Rechtssache entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der tatrichterlichen Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beruht. Die von der Beklagten für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage nach der Beurteilung der Kreditnehmereigenschaft eines Ehegatten in Fällen der Darlehensaufnahme durch beide Ehegatten in Gesellschaft bürgerlichen
 Rechts stellt sich deshalb nicht, weil zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zu keiner Zeit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden hat.
Nobbe	Bungeroth	Müller
 Wassermann
Appl