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BGH · XI ZR 91/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 91/98

Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Der Beklagte beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Der Beklagte begründet seinen Antrag, die Beschwer abweichend vom Oberlandesgericht auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wie folgt: Ungeachtet der sachlichen Begründetheit des Bestreitens der Klageforderung müsse daher der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, über die das Berufungsgericht mit Rechtskraftwirkung zu dem Nachteil des Beklagten entschieden habe, bei der Festsetzung der Beschwer hinzugerechnet werden. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz keine Hilfsaufrechnung erklärt mit der Folge, daß bei der Ermittlung der Beschwer Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte Forderung zusammengerechnet werden müßten (vgl. Der Beklagte wird lediglich dadurch belastet, daß er die unstreitige Klageforderung nicht mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern erfüllen muß. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (BGHZ 57, 301, 303; BGH, Beschluß vom 17.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
HöheBerufungsinstanzBerufungsgerichtKlägerinKlageforderungBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 91/98
vom 14. Juli 1998
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller
 am 14. Juli 1998
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 61.150,41 DM nebst Zinsen an die klagende Bank verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin - nach teilweiser Klagerücknahme - nur noch 59.466,69 DM nebst Zinsen beansprucht. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil bestätigt und die Beschwer des Beklagten auf 59.466,69 DM festgesetzt.
Der Beklagte beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Beklagte begründet seinen Antrag, die Beschwer abweichend vom Oberlandesgericht auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wie folgt:
Er habe in der Berufungsinstanz zu dem einen die Darlegung des Klageanspruches als unsubstantiiert beanstandet und die Höhe der Forderung mit Nichtwissen bestritten. Zum anderen habe er aufrechnungsweise Schadensersatzansprüche in einer die Klageforderung nicht unterschreitenden Höhe eingewandt. Diese Aufrechnung stelle mithin eine Hilfsaufrechnung dar. Ungeachtet der sachlichen Begründetheit des Bestreitens der Klageforderung müsse daher der Wert der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung, über die das Berufungsgericht mit Rechtskraftwirkung zu dem Nachteil des Beklagten entschieden habe, bei der Festsetzung der Beschwer hinzugerechnet werden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz keine Hilfsaufrechnung erklärt mit der Folge, daß bei der Ermittlung der Beschwer Klageforderung und die zur Aufrechnung gestellte Forderung zusammengerechnet werden müßten (vgl. BGHZ 48, 212). Vielmehr hat der Beklagte die Klageforderung letztlich nicht mehr bestritten.
Der zwischen den Parteien am 5. Juli 1991 geschlossene Kreditvertrag über 58.333,33 DM nebst Zinsen war in den
 Instanzen unstreitig. Streitig war allein, inwieweit in der Forderungsaufstellung der Klägerin Teilrückzahlungen nicht berücksichtigt worden seien. In der Berufungsinstanz hatte der Beklagte zwar mit Schriftsatz vom 4. November 1997 gegen die von der Klägerin zu dem Beleg der Höhe der Darlehensforderung vorgelegten Kontoauszüge einige Einwendungen erhoben und verschiedene Buchungen als nicht nachvollziehbar beanstandet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert worden, daß seine Einwendungen gegen Einzelposten durch den Schriftsatz der Klägerin vom 29. Dezember 1997 im einzelnen widerlegt seien. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte gleichwohl weiterhin die Höhe der Darlehensforderung bestritten hätte. Das Berufungsgericht hat deshalb auch keinen Anlaß gesehen, das Bestehen der Darlehensforderung näher zu begründen.
In einem solchen Fall ist der Beklagte durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist. Der Beklagte wird lediglich dadurch belastet, daß er die unstreitige Klageforderung nicht mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern erfüllen muß. Der
 Wert der Beschwer des Beklagten ist daher nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (BGHZ 57, 301, 303; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1990 - IX ZR 276/89 = BGHR ZPO § 4 Abs. 1, Rechtsmittelinteresse 1).
Schimansky
 Dr. Siol
 Nobbe
Dr. van Gelder
 Dr. Müller