Mai 1991 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder beschlossens Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Februar 1991 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Revisionsklägerin geäußerte Vermutung, dieser Stempel sei verspätet angebracht worden, stützt sich auf die Annahme, er habe diesen Schriftsatz zusammen mit den ihm bis zu dem 26. Für die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.
BUNDESGERICHTSHOF 91/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 1991 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder beschlossens Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 20. Februar 1991 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird abgelehnt. Gründe; Die Revision ist am 26. März 1991 eingelegt und bisher nicht begründet worden. Der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist vom 26. April 1991 ist ausweislich des Eingangsstempels erst am 29. April 1991 um 16.39 Uhr - also nach Ablauf der Frist -eingegangen. Die vom Prozeßbevollmächtigten der Revisionsklägerin geäußerte Vermutung, dieser Stempel sei verspätet angebracht worden, stützt sich auf die Annahme, er habe diesen Schriftsatz zusammen mit den ihm bis zu dem 26. April 1991 zur Einsichtnahme überlassenen vorinstanzlichen Gerichtsakten pünktlich abgegeben. Tatsächlich sind diese Akten damals nicht zurückgegeben worden, sondern befanden sich - wie eine telefonische Rückfrage ergeben hat - bis gestern in seinem Büro. Für die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Prozeßbevollmächtigten der Revisionsklägerin mit dem am 2. Mai 1991 zugestellten Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 30. April 1991 mitgeteilt worden. Wiedereinsetzung wurde erst am 24. Mai 1991 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO bereits abgelaufen. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Siol Nobbe Dr. van Gelder