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BGH · XI ZR 91/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 91/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann am 5. Die Rechtsfrage, ob "der Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens einer Bank bei Einlösung gefälschter Schecks nur durch Vorlage der Scheckoriginale geführt werden" kann, bedarf - anders als die Beschwerdeführerin meint - hier keiner Klärung. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht deshalb verneint, weil Scheckkopien generell zu dem Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens der Bank ungeeignet seien, sondern weil die hier vorliegenden Scheckkopien nicht geeignet seien festzustellen, ob die nicht mehr vorhandenen Originalschecks bei der Beklagten einen Fälschungsverdacht erwecken mußten.

NachweisBeschwerdeführerinKlägerinBankScheckkopien

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 91/02
BESCHLUSS
vom 5. November 2002 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann
 am 5. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 53.834,99 Euro
 Gründe:
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
Die Rechtsfrage, ob "der Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens einer Bank bei Einlösung gefälschter Schecks nur durch Vorlage der Scheckoriginale geführt werden" kann, bedarf - anders als die Beschwerdeführerin meint - hier keiner Klärung. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht deshalb verneint, weil
 Scheckkopien generell zu dem Nachweis grob fahrlässigen Verhaltens der Bank ungeeignet seien, sondern weil die hier vorliegenden Scheckkopien nicht geeignet seien festzustellen, ob die nicht mehr vorhandenen Originalschecks bei der Beklagten einen Fälschungsverdacht erwecken mußten.
Nobbe
 Siol
Bungeroth
 Müller
Wassermann