Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind nur die bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte postulationsfähig für einen Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer des Rechtsmittelführers. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. v. Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 15. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht München zurückgewiesen; die Beschwer des Beklagten wurde dabei auf 37.197,29 DM festgesetzt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat, nachdem der Beklagte bei ihm Revision eingelegt hatte, beschlossen, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision zuständig sei. Juni 1989 beantragt, seine Beschwer durch das Urteil des Oberlandesgerichts München auf über 40.000 DM festzusetzen. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien grundsätzlich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagte zulässig bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt hat, konnte er sich allerdings nach § 8 Abs. 1 EGZPO bis zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit weiter durch seine Prozeßbevollmächtigten 2. Eine der sonstigen Ausnahmen, in denen die Vertretung durch Anwälte, die nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig ist, liegt nicht vor (vgl.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 78 Abs. 1, 546 Abs. 2 Satz 2 Im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind nur die bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte postulationsfähig für einen Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer des Rechtsmittelführers. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1989 - XI ZR 90/89 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 90/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 4. Juli 1989 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 1989 auf über 40.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe : I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Herausgabe von Wertpapieren, Zahlung von 5.161 US-Dollar sowie Auskunft und Abrechnung geltend. Der Beklagte behauptet, Gegenansprüche zu besitzen, mit denen er hilfsweise aufrechnet. 3 Das Landgericht München I hat durch Teil-Endurteil der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht München zurückgewiesen; die Beschwer des Beklagten wurde dabei auf 37.197,29 DM festgesetzt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat, nachdem der Beklagte bei ihm Revision eingelegt hatte, beschlossen, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision zuständig sei. Dieser Beschluß wurde dem Beklagten am 12. Mai 1989 zugestellt. Auf gerichtlichen Hinweis, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen könnten, hat der Beklagte mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten 2. Instanz vom 12. Juni 1989 beantragt, seine Beschwer durch das Urteil des Oberlandesgerichts München auf über 40.000 DM festzusetzen. II. 1. Der Antrag des Beklagten auf HeraufSetzung der Beschwer ist mangels Postulationsfähigkeit seiner Prozeßbevollmächtigten unzulässig. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien grundsätzlich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Dies gilt gerade auch für das Verfahren, das der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision und damit auch der Entscheidung über das Vorliegen 4 einer erforderlichen Beschwer zugrunde liegt. Da der Beklagte zulässig bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt hat, konnte er sich allerdings nach § 8 Abs. 1 EGZPO bis zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit weiter durch seine Prozeßbevollmächtigten 2. Instanz vertreten lassen. Deren Postulationsfähigkeit im Revisionsverfahren endete jedoch mit der Zustellung der Entscheidung über die Zuständigkeit. Eine der sonstigen Ausnahmen, in denen die Vertretung durch Anwälte, die nicht bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zulässig ist, liegt nicht vor (vgl. die Nachweise im Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 1986 - V ZR 141/86, BGHR EGZPO § 8 Abs. 1 - Revisionssache, bayerische 1 = NJW 1987, 1333). 2. Der Senat ist allerdings in dem bei ihm anhängig gewordenen Revisionsverfahren an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden, da der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zu einer anderen Festsetzung der Beschwer von Amts wegen besteht jedoch kein Anlaß. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, daß das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 12. Juni 1989 zulässig war. Schimansky Dr. v. Ungern-Sternberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth