Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Daß die Klägerin den Zeugen Bleker bei der Einreichung des Orderschecks zu dem Ein- zug zu einem Vollindossament veranlaßt und den gefälschten Scheck ohne eigene finanzielle Aufwendungen erlangt hat, läßt die Inanspruchnahme der Beklagten noch nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen. Diese Einwendung muß die Klägerin gegen sich gelten lassen, wenn sie trotz des Vollindossaments kein Sicherungseigentum, sondern nur die Stellung einer Einziehungsermächtigten erlangt hat (BGHZ 5, 285, 294). Die & Co. KG schuldete der Klägerin nichts, sie haftete auch nicht für die Wechselverbindlichkeiten von Landhandel und eine Verfügung über den Scheckbetrag vor Einlösung war ausgeschlossen, da der Scheck vereinbarungsgemäß nicht "E.v." gutgeschrieben werden sollte. Wenn die Klägerin - wegen ihrer Ansprüche gegen Landhandel Bflm einen Dritten - gleichwohl eine Sicherungsübereignung wünschte, hätte sie dies bei der Scheckhereinnahme deutlich zu dem Ausdruck bringen und besonders vereinbaren müssen. Das ist nicht geschehen; nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch auf der Aussage des Vorstandsmitglieds Joisten der Klägerin beruhen, hat sich die Klägerin von Li
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 86/94 vom 22. November 1994 in dem Rechtsstreit >ank eG, vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Li Hannelore JA vertreten durch die Geschäftsführerin Iweg S< Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 (r Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. November 1994 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 1994 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die angefochtene Entscheidung allerdings nicht. Die Formwirksamkeit des in San Francisco zahlbaren Schecks bestimmt sich auch nach kalifornischem Recht (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 ScheckG). Feststellungen dazu fehlen. Daß die Klägerin den Zeugen Bleker bei der Einreichung des Orderschecks zu dem Ein- 3 zug zu einem Vollindossament veranlaßt und den gefälschten Scheck ohne eigene finanzielle Aufwendungen erlangt hat, läßt die Inanspruchnahme der Beklagten noch nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen. * 2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Scheckeinreicherin L4HHHHV & Co. KG hat mit Schreiben vom 26. September 1990 darauf verzichtet, die Beklagte aus dem Scheck in Anspruch zu nehmen. Diese Einwendung muß die Klägerin gegen sich gelten lassen, wenn sie trotz des Vollindossaments kein Sicherungseigentum, sondern nur die Stellung einer Einziehungsermächtigten erlangt hat (BGHZ 5, 285, 294). So liegt der Fall hier, da die Klägerin bei Hereinnahme des Schecks gegenüber der Scheckeinreicherin kein Sicherungsinteresse (vgl. dazu BGHZ 5, 285, 293; 69, 27, 29 ff.; 102, 68, 70) hatte. Die & Co. KG schuldete der Klägerin nichts, sie haftete auch nicht für die Wechselverbindlichkeiten von Landhandel und eine Verfügung über den Scheckbetrag vor Einlösung war ausgeschlossen, da der Scheck vereinbarungsgemäß nicht "E.v." gutgeschrieben werden sollte. Wenn die Klägerin - wegen ihrer Ansprüche gegen Landhandel Bflm einen Dritten - gleichwohl eine Sicherungsübereignung wünschte, hätte sie dies bei der Scheckhereinnahme deutlich zu dem Ausdruck bringen und besonders vereinbaren müssen. Das ist nicht geschehen; nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch auf der Aussage des Vorstandsmitglieds Joisten der Klägerin beruhen, hat sich die Klägerin von Li & Co. KG nur einen Inkassoauftrag erteilen las- sen. Schimansky Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Dr. van Gelder