Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe am 5. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verschuldet (§ 233 ZPO). Verletzt sie diese Sorgfaltspflicht und versäumt sie deshalb eine Frist, ist die Nichteinhaltung verschuldet (BGH, Beschluß vom 13. Die frühere Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nach fristgerechter Einlegung der Revision am 2. Auf ihren Antrag war die Frist zur Begründung der Revision noch bis 2. Da er wegen seiner Säumnis die Mandatsniederlegung zu vertreten hat, kommt es auf ein Verschulden an der mißlungenen Zustellung der Mitteilungen seiner Prozeßbevollmächtigten an seinem Urlaubsort und an seinem Wohnsitz in Kanada nicht an. Da die Revision nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§§ 554 Abs. 2, 554 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 86/90 in dem Rechtsstreit Willi Mills, Don Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Stackeiberg gegen Angelika Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. & Partner Theodor-H&uB-Ring - 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe am 5. Februar 1991 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird zurückgewiesen. Seine Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 1990 - 3 U 11/88 - wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Wiederein-setzungs- und des Revisionsverfahrens. Gründe: Der Beklagte hat die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verschuldet (§ 233 ZPO). Jede Partei ist verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Fortgang eines schwebenden Verfahrens Sorge zu tragen. Verletzt sie diese Sorgfaltspflicht und versäumt sie deshalb eine Frist, ist die Nichteinhaltung verschuldet (BGH, Beschluß vom 13. Juli 1987 - II ZB 48/87 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittel 1). Kommt es in einem Anwaltsprozeß infolge einer Mandatsniederlegung 3 zu einer Fristversäumung,, muß daher die betroffene Partei darlegen und glaubhaft machen, daß sie die Niederlegung nicht zu vertreten hat (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 233 Rdn. 4 unter Niederlegung m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Die frühere Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nach fristgerechter Einlegung der Revision am 2. April 1990 ihr Mandat mit Schreiben vom 21. September 1990 niedergelegt. Auf ihren Antrag war die Frist zur Begründung der Revision noch bis 2. November 1990 verlängert worden. Hiervon hat der Beklagte nach seinen Angaben erst am 14. November 1990 erfahren, als sein Sohn in seinem Auftrag den restlichen Honorarvorschuß bezahlen wollte. Der Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb er nicht rechtzeitig für die Zahlung gesorgt hat. Da er wegen seiner Säumnis die Mandatsniederlegung zu vertreten hat, kommt es auf ein Verschulden an der mißlungenen Zustellung der Mitteilungen seiner Prozeßbevollmächtigten an seinem Urlaubsort und an seinem Wohnsitz in Kanada nicht an. Es kann daher auch offenbleiben, ob die in der eidesstattlichen Erklärung des Beklagten vom 23. November 1990 enthaltene pauschale Bezugnahme auf den Schriftsatz seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 20. November 1990 zur Glaubhaftmachung ausreicht (vgl. BGH NJW 1988, 2045). Da die Revision nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen (§§ 554 Abs. 2, 554 a ZPO). Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Nobbe