Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Bei dieser Gelegenheit vereinbarten der Kläger und S die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von Nach dem Vortrag der Kläger sollten mit der Zahlung der 20.000 DM die restliche Hauptforderung und die Zins- und Kostenerstattungsforderungen abgegolten sein. 20.000 DM nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Titel und zweier Uhren des Klägers geleistet werden. Mai 1984 jedoch vereinbart worden, daß auf die titulierte Hauptforderung bis zu dem Die Pfandstücke hätten erst nach Zahlung der Vergleichssumme sowie der Zinsen und Kosten herausgegeben werden sollen. Januar 1985 suchte der Kläger £ auf und bot ihm die Zahlung von 20.000 DM gegen Herausgabe der Titel und der Uhren an. Februar 1985 trat S die Ansprüche aus dem Titel an die Beklagte ab; diese betreibt die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 50.000 DM der Hauptforderung . Die Kläger haben geltend gemacht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil sie nur noch den Betrag von 20.000 DM und diesen nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Titels und der Uhren zu zahlen hätten. Das Kammergericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Wechselanerkenntnisvorbehaltsur-teil des Landgerichts Berlin hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 55.000 DM sowie hinsichtlich der gesamten Zinsen und Kosten für unzulässig erklärt. Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§ 557, § 331 ZPO; vgl. 1. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte aus dem Wechselanerkenntnisvorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1983 gegen die Kläger nur noch in Höhe von 20.000 DM der Hauptforderung vollstrecken könne; im übrigen sei die Zwangsvollstreckung unzulässig. Mai 1984 geschlossenen Vereinbarung über die Zahlung weiterer 20.000 DM bis zu dem 31. Es könne dahinstehen, ob der Kläger und S bart haben, daß der Betrag von 20.000 DM nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Titel und der Uhren zu zahlen sei. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß S dafür hätte Sorge tragen müssen, daß die Kläger den zu dem Wirksamwerden des Erlaßvertrages notwendigen Bedingungseintritt auch noch durch Zahlung am 31. Die Zahlung allein der Vergleichssumme hätte dann nicht von einer Zug-um-Zug-Leistung S s abhängig gemacht werden dürfen. b) Nur wenn - dem Vorbringen der Kläger entsprechend -mit der fristgerechten Zahlung der Vergleichssumme die gesamte Restforderung S' s erledigt und er deshalb zur Herausgabe des Titels und der Pfandstücke verpflichtet sein sollte, kommt überhaupt eine Mitwirkungspflicht S< s in Betracht. Aber auch daraus ließe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht herleiten, daß er die Kläger von seiner Urlaubsabwesenheit um die Jahreswende hätte unterrichten und ihnen eine Zahlstelle benennen müssen. Wenn er den Klägern die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in den letzten Dezembertagen objektiv unmöglich machte, so hätte er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf eine Versäumung der vereinbarten Frist berufen können, falls die Kläger innerhalb angemessener Frist nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub gezahlt hätten (vgl. Nach ihrem übereinstimmenden Vortrag ist die Zahlung des Betrages von S die Herausgabe des Titels und der Pfandstücke auch von der Zahlung von Zinsen und Kosten abhängig machte. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es also - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - auf den Inhalt der Vereinbarung vom 21. Dabei trifft die Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für ihre Behauptung, mit der fristgerechten Zahlung von 20.000 DM habe die gesamte Restforderung erledigt sein sollen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- URTEIL _ZR 86/88 Verkündet am: 14. Februar 1989 Küpferle JustizoberSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. März 1988 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Tatbestand: Die Kläger sind durch Wechselanerkenntnisvorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1983 als Gesamtschuldner verurteilt worden, an Gustav S 160.000 DM nebst Zinsen und Nebenkosten zu zahlen. Sie machen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch geltend. 3 Um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abzuwenden, vereinbarten die Kläger mit S , daß sie auf die titulierte Forderung bis zu dem 20. Mai 1984 85.000 DM zahlen. Der Kläger überbrachte S den Betrag erst am 21. Mai 1984. Bei dieser Gelegenheit vereinbarten der Kläger und S die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 20.000 DM bis zu dem 31. Dezember 1984. Über den sonstigen Inhalt der Vereinbarung besteht Streit. Nach dem Vortrag der Kläger sollten mit der Zahlung der 20.000 DM die restliche Hauptforderung und die Zins- und Kostenerstattungsforderungen abgegolten sein. Außerdem sollte der Betrag von 20.000 DM nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Titel und zweier Uhren des Klägers geleistet werden. Nach der Darstellung der Beklagten ist am 21. Mai 1984 jedoch vereinbart worden, daß auf die titulierte Hauptforderung bis zu dem 31. Dezember 1984 weitere 20.000 DM gezahlt werden sollten. Der Rest der Hauptforderung sollte dann erlassen sein. Die Zins- und Kostenerstattungsforderungen sollten jedoch daneben erfüllt werden. Falls die Zahlungsfrist nicht eingehalten würde, sollte der gesamte Restbetrag fällig werden. Die Pfandstücke hätten erst nach Zahlung der Vergleichssumme sowie der Zinsen und Kosten herausgegeben werden sollen. Ende Dezember 1984 versuchte der Kläger vergeblich, S zu erreichen. Von S s Mutter erfuhr er, daß S bis einschließlich 3. Januar 1985 verreist sei. 4 Am 10. Januar 1985 suchte der Kläger £ auf und bot ihm die Zahlung von 20.000 DM gegen Herausgabe der Titel und der Uhren an. S erklärte, daß er zur Herausgabe erst bereit sei, wenn auch Zinsen und Kosten ausgeglichen seien. Der Kläger nahm daraufhin den Geldbetrag wieder mit. Am 1. Februar 1985 trat S die Ansprüche aus dem Titel an die Beklagte ab; diese betreibt die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 50.000 DM der Hauptforderung . Die Kläger haben geltend gemacht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil sie nur noch den Betrag von 20.000 DM und diesen nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Titels und der Uhren zu zahlen hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Wechselanerkenntnisvorbehaltsur-teil des Landgerichts Berlin hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 55.000 DM sowie hinsichtlich der gesamten Zinsen und Kosten für unzulässig erklärt. Die weitergehende Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Entscheidunqsqründe: I. Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten waren, ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§ 557, § 331 ZPO; vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ aaO S. 81). II. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte aus dem Wechselanerkenntnisvorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 1983 gegen die Kläger nur noch in Höhe von 20.000 DM der Hauptforderung vollstrecken könne; im übrigen sei die Zwangsvollstreckung unzulässig. Die Beklagte sei aufgrund der Abtretung vom 1. Februar 1985 Inhaberin der titulierten Forderung. Die Hauptforderung habe nach Zahlung von 85.000 DM am 21. Mai 1984 noch 75.000 DM betragen. Von dieser Forderung schuldeten die Kläger jedoch nur noch 20.000 DM. Die darüber hinausgehenden Forderungen seien aufgrund der zwischen dem Kläger und S ,-am 21. Mai 1984 geschlossenen Vereinbarung über die Zahlung weiterer 20.000 DM bis zu dem 31. Dezember 1984 erloschen . verein- Es könne dahinstehen, ob der Kläger und S bart haben, daß der Betrag von 20.000 DM nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Titel und der Uhren zu zahlen sei. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien habe S je- denfalls bei Zahlung weiterer 20.000 DM bis zu dem 31. Dezember 1984 auf die restliche Forderung verzichten wollen. Damit sei zwischen den Klägern und S ein Erlaßvertrag ge- schlossen worden. Dessen Wirksamkeit sei allerdings davon abhängig gewesen, daß die Kläger bis 31. Dezember 1984 den vereinbarten Betrag zahlten. Das hätten die Kläger zwar nicht getan. Der bedingte Erlaßvertrag sei aber trotzdem voll wirksam geworden. Denn die aufschiebende Bedingung, unter der der Verzicht auf die restliche Forderung vereinbart worden sei, gelte nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, da der Eintritt der Bedingung von S wider Treu und Glauben verhindert worden sei. Hierfür sei weder absichtliches noch schuldhaftes Verhalten erforderlich. Vielmehr reiche ein objektiver Verstoß gegen Treu und Glauben aus. Es genüge auch ein Unterlassen, wenn eine Pflicht zu dem Handeln bestehe. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß S dafür hätte Sorge tragen müssen, daß die Kläger den zu dem Wirksamwerden des Erlaßvertrages notwendigen Bedingungseintritt auch noch durch Zahlung am 31. Dezember 1984 hätten herbeiführen können. S hätte die Kläger deshalb vor An- tritt seiner Reise unterrichten und eine Zahlstelle - insbesondere für den 31. Dezember 1984 - benennen müssen, um die Durchführung der Vereinbarung vom 21. Mai 1984 zu ermöglichen. Durch die Unterlassung dieser hier gebotenen Maßnahmen habe S« den Bedingungseintritt treuwidrig verhin- dert, so daß die Bedingung als am 31. Dezember 1984 eingetreten gelte. Der Erlaßvertrag sei daher zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden. 7 2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht durfte den genauen Inhalt der Vereinbarungen vom 21. Mai 1984 nicht offen lassen. a) Sollte der Vortrag der Beklagten zutreffen, so wären die Pfandstücke und der Vollstreckungstitel erst nach Zahlung der Vergleichssumme zuzüglich der Kosten und der inzwischen aufgelaufenen Zinsen herauszugeben gewesen. Die Zahlung allein der Vergleichssumme hätte dann nicht von einer Zug-um-Zug-Leistung S s abhängig gemacht werden dürfen. Die Kläger hätten also den später angebotenen Betrag von 20.000 DM überweisen oder durch Übersendung eines Verrechnungsschecks begleichen können. Da S bei dieser Fallge- staltung keine Mitwirkungspflichten getroffen hätten, wäre von vornherein kein Raum für die Annahme einer treuwidrigen Vereitelung des Bedingungseintritts durch ihn. b) Nur wenn - dem Vorbringen der Kläger entsprechend -mit der fristgerechten Zahlung der Vergleichssumme die gesamte Restforderung S' s erledigt und er deshalb zur Herausgabe des Titels und der Pfandstücke verpflichtet sein sollte, kommt überhaupt eine Mitwirkungspflicht S< s in Betracht. Aber auch daraus ließe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht herleiten, daß er die Kläger von seiner Urlaubsabwesenheit um die Jahreswende hätte unterrichten und ihnen eine Zahlstelle benennen müssen. Die Vereinbarung eines Teilerlasses bei pünktlicher Zahlung der Vergleichssumme sollte ein Anreiz für die Kläger sein, freiwillig innerhalb absehbarer Zeit wenigstens einen Teil der 8 Restforderung zu begleichen. Die Einhaltung der Zahlungsfrist lag allein im Interesse S s. Er durfte sie zwar nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht verkürzen. Das begründet aber für ihn keine Verpflichtung, sich ständig "mitwirkungsbereit" zu halten. Wenn er den Klägern die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung in den letzten Dezembertagen objektiv unmöglich machte, so hätte er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf eine Versäumung der vereinbarten Frist berufen können, falls die Kläger innerhalb angemessener Frist nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub gezahlt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044). Er hat das nach dem beiderseitigen Vorbringen auch nicht getan, obwohl die Kläger, denen das Datum seiner Rückkehr bekannt war, danach immerhin eine volle Woche mit dem Angebot der Vergleichssumme gewartet haben. Seine Urlaubsabwesenheit brachte den Klägern also keine Nachteile. Sie kann deshalb nicht dazu führen, ihnen die Vorteile des Teilerlasses zu verschaffen, den Gläubiger aber hinsichtlich des reduzierten Betrages auf den Weg der zwangsweisen Beitreibung zu verweisen, der durch die Vereinbarung gerade vermieden werden sollte. c) Mit der Annahme des Bedingungseintritts nach § 162 BGB hat das Berufungsgericht den eigentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien ausgeklammert. Nach ihrem übereinstimmenden Vortrag ist die Zahlung des Betrages von 20.000 DM am 10. Januar 1985 nicht etwa unterblieben, weil S sie als verspätet angesehen und deshalb den Erlaß der restlichen Hauptforderung in Frage gestellt hätte. Die Übergabe des Geldes ist vielmehr allein daran gescheitert, daß 9 S die Herausgabe des Titels und der Pfandstücke auch von der Zahlung von Zinsen und Kosten abhängig machte. Nur dadurch könnte er den Eintritt der aufschiebenden Bedingung verabredungs- und damit treuwidrig vereitelt haben. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es also - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - auf den Inhalt der Vereinbarung vom 21. Mai 1984 an. Dabei trifft die Kläger nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für ihre Behauptung, mit der fristgerechten Zahlung von 20.000 DM habe die gesamte Restforderung erledigt sein sollen. Auf die Revision der Beklagten war daher das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht . Schimansky Dr. v. Ungern-Sternberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth