Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 11. Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 16. Die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen belaufen sich bis zur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. November 2003 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl am 11. November 2003 beschlossen: Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 16. September 2003 auf 41.012,22 € festgesetzt. Gründe: Das angefochtene Berufungsurteil vom 31. Januar 2003 beschwert die Beklagte, wie sie zu Recht geltend macht, nur in Höhe der ausgeurteilten Zinsen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 49.254,45 € (= 96.333,34 DM) über die bereits rechtskräftig ausgeurteilten und gezahlten 46.798,66 DM hinaus, entsprach ihrem Antrag in der Berufungsinstanz, die Klage abzuweisen, soweit sie zu mehr als 143.132 DM (96.333,34 DM + 46.798,66 DM) verurteilt worden war. Die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen belaufen sich bis zur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerde am 3. März 2003 (s. § 15 GKG) auf 41.012,22 €. Nobbe Bungeroth Müller Wassermann Appl