Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 8. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Aus den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß durch die Überweisungen der Oberbank an die Beklagte weder die Verbindlichkeiten aus der Grundschuld über 67.320 DM nebst dinglichen Zinsen noch die Darlehensschulden des Klägers erfüllt worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen kann der Kläger auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Beklagte einen der von der Oberbank mit den Überweisungen verknüpften Treuhandaufträge angenommen hätte. Die in den Treuhandaufträgen gestellten Bedingungen, insbesondere eines Sicherheitenaustausches, waren nicht vertragsgerecht und sollten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Erfüllung in der Schwebe halten. Der Kläger hat es in seinem Schreiben vom 27. Februar 1992 über 67.320 DM haben der Kläger und die Oberbank mit Schreiben vom 1. Damit ist im zugehörigen Treuhandauftrag auch eine Ablösung der Grundschuld gemäß einem gesetzlichen Ablösungsrecht des Klägers oder seiner Eltern als nachrangiger Grundpfandgläubiger nicht angeboten worden. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zur Frage der Hinterlegung kommt es nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 85/94 vom 8. November 1994 in dem Rechtsstreit Siegfried PMB, Straße V, E Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Sparkasse im LJMi Ci Vorstand, FflHHÜ Straße , gesetzlich vertreten durch den Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 8. November 1994 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. März 1994 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 67.320 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Aus den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß durch die Überweisungen der Oberbank an die Beklagte weder die Verbindlichkeiten aus der Grundschuld über 67.320 DM nebst dinglichen Zinsen noch die Darlehensschulden des Klägers erfüllt worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision 3 verstößt die weite Sicherungszweckerklärung zu dem Darlehen über 160.000 DM nicht gegen Vorschriften des AGBG (s. BGHZ 101, 29, 32 m.w.Nachw.). Nach den getroffenen Feststellungen kann der Kläger auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Beklagte einen der von der Oberbank mit den Überweisungen verknüpften Treuhandaufträge angenommen hätte. Das ergibt sich aus dem Parteivortrag, den der Senat frei und selbständig zu prüfen und auszulegen hat (s. Senatsurteil vom 12. März 1991 - XI ZR 85/90 -NJW 1991, 1683). Die in den Treuhandaufträgen gestellten Bedingungen, insbesondere eines Sicherheitenaustausches, waren nicht vertragsgerecht und sollten, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Erfüllung in der Schwebe halten. Aus dem von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Ablösungsangebot der Oberbank vom 13. September 1991 ergibt sich nichts anderes. Der Kläger hat es in seinem Schreiben vom 27. September 1991 mit der Erklärung eingeschränkt, die Überweisung erfolge unter Bedingung und Vorbehalt. Hinsichtlich der Überweisung vom 26. Februar 1992 über 67.320 DM haben der Kläger und die Oberbank mit Schreiben vom 1. bzw. 4. März 1992 erklärt, die Zahlung stelle lediglich einen Sicherheitsaustausch dar. Damit ist im zugehörigen Treuhandauftrag auch eine Ablösung der Grundschuld gemäß einem gesetzlichen Ablösungsrecht des Klägers oder seiner Eltern als nachrangiger Grundpfandgläubiger nicht angeboten worden. Im Hinblick auf die vom Kläger oder von der Oberbank für ihn erklärten Vorbehalte ist die Auffassung der Vorinstanzen, die Beklagte sei nicht in Annahmeverzug geraten, nicht zu beanstanden. Daraus folgt zugleich, daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil zu Recht den Ein- tritt der Hinterlegungswirkungen gemäß § 378 BGB wegen Fehlens eines Hinterlegungsgrundes verneint hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen auch bei der Hinterlegung durch einen gemäß § 268 BGB zur Ablösung Berechtigten vorliegen (MünchKomm BGB/Keller, 3. Aufl., § 268 Rdn. 14; Erman/Kuk-kuk, BGB, 9. Aufl., § 268 Rdn. 1). Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zur Frage der Hinterlegung kommt es nicht an. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder