Juni 2009 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 16. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteile vom 23. September 2008 -XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158, Tz. 36) muss der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs auch das Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171, 172 BGB darlegen und beweisen. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.902,37 €. Joeres Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 15.03.2000 - 14 O 1378/99 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.02.2008 - 4 U 100/00 -