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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Nobbe am 22. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ein solcher Mangel kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, allerdings nicht darin gesehen werden, daß das Landgericht das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung als verspätet zurückgewiesen hat, obwohl die Erwiderungsfrist mangels Zustellung des Fristverlängerungs-beschlusses vom 20. Der vorbezeichnete Beschluß bedurfte nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO keiner förmlichen Zustellung, da er nicht eine Frist in Lauf setzte, sondern lediglich eine bereits laufende Frist verlängerte (BGHZ 93, 300, 305; BGH, Beschluß vom 14. Das Berufungsgericht kann sich für seine gegenteilige Auffassung zwar, wie geschehen, auf den Beschluß des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Der IVa-Zivilsenat hat seine in diesem Beschluß vertretene Ansicht aber inzwischen aufgegeben (vgl. Das Berufungsurteil stellt sich aber wegen anderer Mängel des Verfahrens erster Instanz als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten als verspätet ohne vorherige Entscheidung über seinen Fristverlängerungsantrag vom 4.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BundesgerichtshofsBerufungsgerichtMärzBeschlußZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*1 8»	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Heinrich Müllerdas Vermögen der Firma Straße B/ P|
als Konkursverwalter über KG, GOHB-
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	-
und
 gegen
Horst Bol
 Istraße
Mül
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
3
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Nobbe
 am 22. Januar 1991
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 1990 wird nicht angenommen .
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 110.326,49 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil und das zugrundeliegende Verfahren zu Recht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Urteil des Landgerichts beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln.
Ein solcher Mangel kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, allerdings nicht darin gesehen werden,
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daß das Landgericht das Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung als verspätet zurückgewiesen hat, obwohl die Erwiderungsfrist mangels Zustellung des Fristverlängerungs-beschlusses vom 20. März 1989 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der vorbezeichnete Beschluß bedurfte nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO keiner förmlichen Zustellung, da er nicht eine Frist in Lauf setzte, sondern lediglich eine bereits laufende Frist verlängerte (BGHZ 93, 300, 305; BGH, Beschluß vom 14. Februar 1990 - XII ZB 126/89, NJW 1990, 1797; BGH, Urteil vom 5. März 1990 - II ZR 109/89, NJW 1990, 2389). Das Berufungsgericht kann sich für seine gegenteilige Auffassung zwar, wie geschehen, auf den Beschluß des IVa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1989 - IVa ZB 11/89, NJW-RR 1989, 1404, 1405 - berufen. Der IVa-Zivilsenat hat seine in diesem Beschluß vertretene Ansicht aber inzwischen aufgegeben (vgl. BGHR ZPO § 329 Abs. 2 Satz 2 Berufungsbe-gründungsfrist 1 Anhang). Die Ansicht des Berufungsgerichts zur Notwendigkeit der förmlichen Zustellung des Fristverlängerungsbeschlusses widerspricht daher der jetzt einheitlichen Auffassung des Bundesgerichtshofs.
Das Berufungsurteil stellt sich aber wegen anderer Mängel des Verfahrens erster Instanz als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten als verspätet ohne vorherige Entscheidung über seinen Fristverlängerungsantrag vom 4. April 1989 verstößt gegen § 296 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 84, 471, 475 f.; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 296 Rdn. 35; AK/Deppe-Hil-genberg, ZPO § 296 Rdn. 22; Thomas/Putzo, ZPO 16. Aufl.
§ 296 Anm. 1 g).
3
 
Außerdem hat es das Landgericht versäumt, den Beklagten im Verhandlungstermin vom 20. April 1989 darauf hinzuweisen, daß er mit der Zurückweisung seines Vorbringens als verspätet rechnen müsse. Ein solcher Hinweis war hier erforderlich (§§ 139 Abs. 2, 278 Abs. 3 ZPO), da sich der Beklagte insoweit erkennbar in einem Irrtum befand (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1989 - XI ZR 45/88, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 - Anwaltsprozeß 3 m.w.Nachw.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl.
§ 296 Rdn. 123). Der Beklagte hatte die Klageerwiderung nämlich unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch seines Anwalts mit dem erkennenden Einzelrichter in der "Gewißheit“ vorgelegt, sein Vortrag werde nicht wegen Verspätung zurückgewiesen, sondern dem Kläger ein Nachschieberecht gewährt.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Bungeroth
 Nobbe