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BGH · XI ZR 81/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 81/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 4. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.4 Satz 3 ZPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
MatthiasZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 81/08
vom 4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 am 4. Dezember 2008
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 11. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen, Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924 Tz. 6).
Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH,
Beschluss vom 24. Februar 2005	-	III	ZR	263/04,
NJW2005, 1432, 1433).
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2006 - 3 0 150/06 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.02.2008 - 8 U 11/07 -