Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 81/06
18. September 2007 in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat durch Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05 (WM 2007, 1648,
1650) die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt. Die Revision der Beklagten hätte deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Flalbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 35.242,64 €.
Joeres
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.02.2005 - 10 O 11418/03 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 12 U 698/05 -