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BGH · XI ZR 76/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 76/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias am 26. Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Senatsbeschluss vom 28. April 2009 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 114.018,08 Eine entsprechende Abänderung der Streitwertfestsetzung für die Vorinstanzen ist nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde und Mitteilung der Entscheidung nach §§ 565, 516 Abs.3 Satz 2 ZPO gemäß § 63 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ausgeschlossen (vgl.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 63 GKG
SenatsbeschlussMayenWiechersStreitwertKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 76/09
vom 26. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Dr. Matthias
 am 26. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Kläger wird der Senatsbeschluss vom 28. April 2009 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 114.018,08 € festgesetzt wird. Maßgeblich für den Streitwert ist die Höhe des Darlehensbetrags, da die Kläger begehren, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt. Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 203/06).
Eine entsprechende Abänderung der Streitwertfestsetzung für die Vorinstanzen ist nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde und Mitteilung der Entscheidung nach §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ausgeschlossen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 63 GKG Rn. 47 a. E.).
Wiechers
 Mayen
Ellenberger
 Grüneberg
Matthias