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BGH · XI ZR 75/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 75/11

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst, b) ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Dies trifft etwa zu, wenn eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst, b) ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
13DresdenTatsacheZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 75/11
vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch
 den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin
 Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das neue tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. Juni 2011 sowie die beigefügte Kopie einer Urkunde sind im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst, b) ZPO rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur dann, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies erfordern. Dies trifft etwa zu, wenn eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Berücksichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, dass in dem anhängigen Verfahren noch weitere unrichtige Urteile ergehen, die nur durch die Restitutionsklage beseitigt werden können. Wird der Rechtsstreit hingegen - wie hier - durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund
 nach § 580 Nr. 7 Buchst, b) ZPO darstellen, nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden. Der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt dafür nicht (BGH, Urteile vom 29. Juni 1955
-	IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 -XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920; Beschlüsse vom 13. Januar 2000
-	IX ZB 3/99, juris Rn. 29, vom 7. Mai 2007 -VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 13, vom 27. April 2010 -XI ZR 154/09, juris und vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.
Wiechers	Joeres	Mayen
 Ellenberger
Matthias
 Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 10.12.2009 - 1 HKO 2/09 -OLG Dresden, Entscheidung vom 25.01.2011 - 2 U 82/10 -