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BGH · XI ZR 74/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 74/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 7. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 25. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigterZugVerkäuferKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 74/94
vom 7. Februar 1995 in dem Rechtsstreit
C0“Bank Aktiengesellschaft, Jstraße
 vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Karin Kl
 Straße der
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 7. Februar 1995
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 25. Januar 1994 - 4 U 5827/92 - wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.745,47 DM
Gründe:
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg. Auch wenn die Klägerin den Verkäufer nicht aufgrund der Bürgschaft in Anspruch nehmen
 kann, bleibt die Zulassung des Einwendungsdurchgriffs gerechtfertigt; denn der Beklagten ist eine Vollstreckung gegen den Verkäufer nicht zuzu demuten, da dessen Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 43.149,44 DM erfolgt ist.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth