BGH · XI ZR 72/94 vom 11.10.1994
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Ein Urteil ist wirksam verkündet, wenn im Protokoll die Verkündung des "anliegenden Urteils" vermerkt ist, ohne daß die Form der Verkündung (Verlesen der Urteilsformel oder Bezugnahme) genannt ist. Das Protokoll erbringt auch dann Beweis für eine wirksame Urteilsverkündung, wenn ihm anstatt der im Zeitpunkt der Verkündung vorliegenden schriftlichen Urteilsformel nachträglich das vollständige Urteil als Anlage beigefügt worden ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1994 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm', Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Im Zeitpunkt der Verkündung lag das nachträglich als Anlage dem Protokoll beigefügte vollständige Urteil noch nicht vor. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die gemäß § 516 ZPO mangels vorheriger Zustellung des vollständigen Urteils nach Ablauf von fünf Monaten beginnende Berufungsfrist nur in Lauf gesetzt worden ist, wenn das Urteil vom 3. Juli 1992 nicht ausweist, in welcher der beiden nach § 311 Abs. 2 und 4 Satz 2 ZPO hier möglichen Formen das Urteil verkündet worden ist. Dem Erfordernis des § 160 Abs.3 Nr. 7 ZPO ist Genüge getan, wenn das Protokoll den Vermerk enthält, daß das "anliegende Urteil verkündet" worden ist. Wegen der Gleichwertigkeit beider Verlautbarungsformen steht es der Wirksamkeit der Verkündung auch nicht entgegen, wenn das noch nicht vollständig abgefaßte Urteil statt durch Verlesen des Tenors durch Bezugnahme auf die schriftlich vorliegende Urteilsformel verkündet worden ist (vgl. Die Niederschrift erbringt Beweis dafür, daß das Urteil auf der Grundlage einer schriftlich abgefaßten Urteilsformel verkündet worden ist. Dem steht nicht entgegen, daß das dem Protokoll nachträglich als Anlage beigeheftete vollständige Urteil im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht vorlag, die Anlage also nicht mit der schriftlich abgefaßten Urteilsformel identisch ist, die der Verkündung zugrunde lag. Der unstreitige Umstand, daß im Zeitpunkt der Verkündung das Urteil nicht vollständig abgefaßt vorlag und nachträglich dem Protokoll ein vollständiges Urteil als Anlage beigeheftet worden ist, ist nicht geeignet, gegen seinen die Verkündung betreffenden Inhalt den Nachweis der Fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) zu erbringen; die Verkündung des Urteils in jeder Verlautbarungsform geschieht nur auf der Grundlage der Urteilsformel; Tatbestand und Entscheidungsgründe sind dabei ohne Bedeutung.